Sofortige Beschwerde ist unzulässig

Die sofortige Beschwerde war gem. § 6 Abs. 2 BerHG unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist gegen den Beschluss, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe zurückgewiesen wird, nur die Erinnerung statthaft. Das bedeutet, dass dem Antragsteller lediglich ein Rechtsbehelf zusteht, über den der Abteilungsrichter des Amtsgerichts abschließend entscheidet. Das Gericht beruft sich insoweit auf die Entscheidung des LG Stendal (NJW-RR 2010, 288) und lehnt die gegenteilige Auffassung des LG Potsdam (AGS 2010, 89 m. Anm. Fölsch = Rpfleger 2009, 242 = FamRZ 2009, 902 = Rpfleger 2009, 390 = JurBüro 2009, 324) ab. Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde folge insbesondere auch nicht aus den §§ 5 BerhG, 19 FGG. Gem. § 5 BerhG gelten die Vorschriften des FGG entsprechend, soweit im BerHG nichts anderes bestimmt ist. § 6 Abs. 2 BerhG bestimmt insoweit aber ausdrücklich, dass gegen den Zurückweisungsbeschluss lediglich der Rechtsbehelf der Erinnerung zulässig ist. Bei der Regelung des § 6 Abs. 2 BerHG handelt es sich auch nicht lediglich um eine Verweisungsnorm, die seit der Änderung des RPflG zum 1.10.1998 ins Leere geht (so aber LG Potsdam a.a.O.). Vielmehr regelt sie auch seit der Änderung des RPflG, dass statt des an sich nach Maßgabe des FGG gegebenen Rechtsmittelzuges (Rechtspfleger – Beschwerdekammer – Beschwerdesenat) nur ein Rechtsbehelf (Rechtspfleger – Abteilungsrichter) gegeben ist (vgl. LG Stendal a.a.O.).

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