Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Entscheidung vom 23.07.2009; Aktenzeichen 70a II 1788/09)

 

Tenor

  • Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 27. Juli 2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 23. Juli 2009 wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin war als unzulässig zu verwerfen.

Das Schreiben der Antragstellerin vom 27. Juli 2009, in dem sie darauf hinwies, dass nicht das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, sondern das Landgericht Berlin zur Entscheidung über die Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger zuständig gewesen wäre, ist als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg zu werten. Die Antragstellerin hat einem entsprechenden Hinweis der Kammer vom 19. August 2009 auch nicht widersprochen.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 6 Abs. 2 BerhG unzulässig. Danach ist gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe zurückgewiesen wird, nur die Erinnerung statthaft. Das bedeutet, dass dem Antragsteller lediglich ein Rechtsbehelf zusteht, über den der Abteilungsrichter des Amtsgerichts abschließend entscheidet (vgl. LG Stendal m.w.N.; a.A. LG Potsdam, Rechtspfleger 2009, 242).

Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde folgt insbesondere auch nicht aus §§ 5 BerhG, 19 FGG. Gemäß § 5 BerhG gelten die Vorschriften des FGG entsprechend, soweit im Beratungshilfegesetz nichts anderes bestimmt ist. § 6 Abs. 2 BerHG bestimmt insoweit aber ausdrücklich, dass gegen die Zurückweisungsbeschluss lediglich der Rechtsbehelf der Erinnerung zulässig ist. Bei der Regelung des § 6 Abs. 2 BerhG handelt es sich auch nicht lediglich um eine Verweisungsnorm, die seit der Änderung des Rechtspflegergesetzes zum 1.10.1998 ins Leere geht (so aber LG Potsdam, a.a.O.). Vielmehr regelt sie auch seit der Änderung des Rechtspflegergesetzes, dass statt des an sich nach Maßgabe des FGG gegebenen Rechtsmittelzuges (Rechtspfleger - Beschwerdekammer - Beschwerdesenat) nur ein Rechtsbehelf (Rechtspfleger - Abteilungsrichter) gegeben ist (vgl. LG Stendal a.a.O.).

Eine Kostenentscheidung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG ist nicht veranlasst.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3027796

JurBüro 2010, 94

Rpfleger 2010, 86

AG/KOMPAKT 2010, 44

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