Verfahrensgang
AG Stendal (Entscheidung vom 20.02.2009; Aktenzeichen 64 UR II (T)) |
Tenor
1.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 20. Februar 2009 - 64 UR II (T) .... - wird verworfen.
2.
Der Geschäftswert wird auf bis zu 1 000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller will die Bewilligung von Beratungshilfe für die Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 InsO erreichen.
Das Amtsgericht Stendal - Rechtspflegerin - wies den Beratungshilfeantrag mit Beschluss vom 23.10.2008 zurück. Die hiergegen eingelegte Erinnerung blieb ohne Erfolg. Der Abteilungsrichter wies sie nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 20.02.2009 zurück. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist ohne Prüfung in der Sache als unzulässig zu verwerfen. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die abschließende Entscheidung des Abteilungsrichters über die Erinnerung gegen den die Beratungshilfe versagenden Beschluss der Rechtspflegerin ist nicht statthaft.
§ 5 BerHG erklärt die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit für anwendbar, "soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist". Damit wäre die Entscheidung der Rechtspflegerin an sich gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 19 FGG mit der unbefristeten Beschwerde anfechtbar. Indes enthält § 6 Abs. 2 BerHG eine hiervon abweichende Regelung. Danach ist gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe zurückgewiesen wird, nur die Erinnerung statthaft. Das bedeutet, dass dem Antragsteller lediglich ein Rechtsbehelf zusteht, über den der Abteilungsrichter des Amtsgerichts abschließend entscheidet. Dies entspricht der ganz herrschenden Meinung (vgl. BayObLG, Rechtspfleger 1985, 406; OLG Stuttgart, MDR 1984, 153; OLG Schleswig, JurBüro 1984, 452; 453; LG Gießen, Rechtspfleger 1982, 230; LG Bamberg, JurBüro 1982, 572, 573; LG Krefeld, MDR 1983, 852; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rn. 991; Schoreit/Groß, Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe, 9. Aufl., § 6 BerHG Rn. 3).
Der in neuerer Zeit im Schrifttum (vgl. Landmann, Rechtspfleger 2000, 320 ff.) und in der Rechtsprechung (vgl. LG Potsdam, Rechtspfleger 2009, 242) vereinzelt vertretenden Gegenauffassung schließt sich die Kammer nicht an.
Gegen eine Beschränkung des Rechtszuges auf die Erinnerung wird geltend gemacht, der seit seiner Schaffung im Jahr 1981 im Wortlaut unveränderte § 6 Abs. 2 BerHG enthalte lediglich eine Verweisung auf die für die Anfechtung von Rechtspflegerentscheidungen in § 11 RPflG a.F. geschaffene und dort näher ausgestaltete Erinnerung. Seinerzeit habe gegen Entscheidungen der Rechtspfleger zunächst die Erinnerung zum Abteilungsrichter stattgefunden und hiergegen die Beschwerde nach § 19 FGG. Mit der Reform des Rechtspflegergesetzes mit Wirkung zum 01.10.1998, wonach Entscheidungen des Rechtspflegers unmittelbar bei der Beschwerdekammer zur Überprüfung zu stellen seien, laufe die Verweisung in § 6 Abs. 2 BerHG ins Leere.
Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen, weil er schon im Ansatz von einer fehlerhaften Prämisse ausgeht. § 6 Abs. 2 BerHG enthielt auch vor 1998 nicht lediglich eine deklaratorische und damit letztlich überflüssige Verweisung auf die in § 11 Abs. 1 RPflG a.F. geregelte Erinnerung. Vielmehr enthielt sie eine konstitutive Regelung, weil sie den nach damaliger Rechtslage bestehenden Rechtszug (Rechtspfleger - Abteilungsrichter - Beschwerdekammer - Beschwerdesenat) begrenzte. Diese eigenständige Bedeutung der Regelung entsprach auch ihrer damaligen Kommentierung (vgl. Schoreit/Dehn, BerHG/PKH, 4. Aufl. 1993, § 6 BerHG Rn. 3). Durch die Reform der gegen Rechtspflegerentscheidung gegebenen Rechtsmittel mit Wirkung zum 01.10.1998 kommt § 6 Abs. 2 BerHG freilich eine neue Funktion zu: Während er früher den Rechtszug kupierte, weil er eine Befassung der Beschwerdekammer und des Beschwerdesenats mit der Sache ausschloss, substituiert er nach aktueller Rechtslage den an sich nach Maßgabe des FGG gegebenen Rechtsmittelzug (Rechtspfleger - Beschwerdekammer - Beschwerdesenat) auf einen Rechtsbehelf (Rechtspfleger - Abteilungsrichter).
Für die Annahme der Statthaftigkeit einer Beschwerde in Beratungshilfesachen wird zudem § 24a Abs. 2 RPflG ins Feld geführt. Nach dieser Vorschrift findet unter anderem § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG keine Anwendung. Dort ist bestimmt, dass binnen der für die sofortige Beschwerde geltenden Frist die Erinnerung stattfindet, wenn gegen die Entscheidung des Rechtspflegers nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. Daraus gehe hervor, dass § 6 Abs. 2 BerHG keine allgemeine verfahrensrechtliche Vorschrift sei, die eine Beschwerde ausschlösse. Vielmehr würden gerade die Regelungen des von der herrschenden Meinung postulierten eingeschränkten Rechtszuges (Rechtspfleger - Abteilungsrichter) für unanwendbar er...