Zu Recht hat der Rechtspfleger nicht mehr als eine 0,5-Terminsgebühr aus dem Gesamtstreitwert festgesetzt. Eine 1,2-Terminsgebühr aus einem Gegenstandswert von 6.983,01 EUR ist nicht entstanden.
Antrag auf Versäumnisurteil löst grundsätzlich nur 0,5-Terminsgebühr aus
Nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin. Grundsätzlich entsteht dabei eine 1,2-Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV. Jedoch ermäßigt sich nach Nr. 3105 VV die Terminsgebühr auf 0,5, wenn der Rechtsanwalt nur einen Termin wahrnimmt, in dem eine Partei nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und er lediglich einen Antrag auf Versäumnisurteil oder zur Prozess- oder Sachleitung stellt. Ein solcher Fall liegt hier vor. Es hat nur ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden, in dem der Beklagte nicht ordnungsgemäß vertreten war. Der Klägervertreter hat nur einen Antrag auf Versäumnisurteil gestellt.
Zweites Versäumnisurteil nach erstem Versäumnisurteil löst 1,2-Terminsgebühr aus
Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass der BGH entschieden hat, dass im Fall des Erlasses eines zweiten Versäumnisurteils nach einem ersten Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 1 und 3 ZPO die 1,2-Terminsgebühr der Nr. 3104 VV entsteht (AGS 2006, 366 = FamRZ 2006, 1273 = AnwBl 2006, 674 = BRAK-Mitt 2006, 228 = BGHReport 2006, 1394 = NJW 2006, 3430 = JurBüro 2006, 585 = RVGreport 2006, 304; AGS 2006, 487 = NJW 2006, 2927 = AnwBl 2006, 675 = Rpfleger 2006, 625 = BGHReport 2006, 1391 = JurBüro 2006, 639 = MDR 2007, 178 = BB 2006, 1879 = RVGreport 2006, 428; RVGreport 2007, 31 u. 268 = FamRZ 2006, 1836). Ausschlaggebend für diese Entscheidungen des BGH war der Umstand, dass in dem Fall eines zweiten Versäumnisurteils, das nach einem ersten Versäumnisurteil ergeht, nicht „nur ein“ Termin i.S.v. Nr. 3105 VV stattgefunden hat, sondern zwei. Der BGH hat dabei keinen Unterschied zwischen einem ersten Versäumnisurteil gem. § 331 Abs. 1 und 3 ZPO gemacht, weil nach der Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3105 VV die Terminsgebühr auch dann entsteht, wenn ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren ergeht.
Bei zweitem Versäumnisurteil nach Vollstreckungsbescheid bleibt es bei 0,5
Diese Rspr. kann jedoch nicht auf den Fall übertragen werden, in dem nach einem Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid im Termin zur mündlichen Verhandlung ein zweites Versäumnisurteil ergeht. Zwar ordnet § 700 Abs. 1 ZPO an, dass ein Vollstreckungsbescheid einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleichsteht. Dies gilt jedoch nicht im Hinblick auf die anwaltlichen Gebühren des Klägers bzw. Antragstellers. Denn im Verfahren auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides entsteht im Gegensatz zu einem ersten Versäumnisurteil keine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3105 VV, sondern eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3308 VV. Eine Terminsgebühr entsteht vielmehr erstmals im Einspruchstermin, in dem der Antragsgegner nicht erscheint bzw. nicht ordnungsgemäß vertreten ist.