Keine Kostenfestsetzung
Sollen nach dem Inhalt des Vergleichs die Kosten des Verfahrens aufgeteilt werden, scheidet eine Kostenfestsetzung aus, da im Mahnverfahren eine Kostengrundentscheidung nicht ergeht und der Vergleich dort auch nicht vom Gericht protokolliert oder festgestellt wird und es somit an einem zur Kostenfestsetzung tauglichen vollstreckbaren Titel i.S.d. § 103 ZPO fehlt.
Insoweit müssen die Parteien die Kostenregelung in den Vergleich mit aufnehmen. Wird dann später freiwillig nicht gezahlt, kann aus dem Vergleich heraus geklagt werden; bei einem schriftlichen Vergleich sogar im Urkundenverfahren.
Termins- und Einigungsgebühr können in Vollstreckungsbescheid aufgenommen werden
Soweit der Antragsgegner die Kosten tragen soll, bietet sich ungeachtet eines Vergleichs die Möglichkeit an, diese Kosten im Rahmen eines Vollstreckungsbescheids titulieren zu lassen. Der Antragsteller muss dann beantragen, den Vollstreckungsbescheid in Höhe der Vergleichssumme zu erlassen zzgl. weiterer Kosten, die er dann entsprechend in den Vollstreckungsbescheidsantrag aufnehmen muss.
Nach Rücknahme des Widerspruchs kann der Gläubiger die Einigungsgebühr im Vollstreckungsbescheid gem. § 699 Abs. 3 ZPO gegen den Schuldner festsetzen lassen, wenn dieser im Vertrag seine Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr anerkannt hat.
KG, Beschl. v. 19.7.2005 – 1 W 288/05, AGS 2006, 65 = RVGreport 2005, 383 = Rpfleger 2005, 697 = RVGprof. 2005, 199
Wenn im Mahnverfahren eine Besprechung zur Erledigung des Verfahrens und/oder zur Vermeidung des streitigen Verfahrens stattfindet, ist auf Antrag in den Vollstreckungsbescheid eine Terminsgebühr aufzunehmen.
LG Bonn, Beschl. v. 18.1.2007 – 6 T 21/07, AGS 2007, 265 = RVGreport 2007, 231
Die Terminsgebühr ist auf Antrag in den Vollstreckungsbescheid aufzunehmen, sofern deren Entstehung glaubhaft gemacht ist.
LG Bonn, Beschl. v. 4.5.2007 – 6 T 85/08, AGS 2007, 447 m. Anm. N. Schneider
Eine im Mahnverfahren angefallene Terminsgebühr ist auf Antrag des Antragstellers in den Vollstreckungsbescheid aufzunehmen. Diese vom Antragsteller geltend gemachten Kosten sind nur ansatzweise auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen; einer Glaubhaftmachung nach § 104 Abs. 2 ZPO bedarf es nicht.
LG Lüneburg, Beschl. v. 18.10.2007 – 2 T 74/07, AGS 2007, 646 m. Anm. N. Schneider = NJW-Spezial 2007, 556
Diese Variante funktioniert allerdings nur, wenn die Vergleichssumme hinter der im Mahnbescheid geltend gemachten Forderung zurückbleibt. Nur nachträgliche Kosten können im Vollstreckungsbescheidsantrag angemeldet werden, nicht auch nachträgliche Forderungen zur Hauptsache.
AGKompakt 4/2019, S. 42 - 47