Einreichung des Rechtsmittels ist maßgebend; allerdings Beschränkung auf die Vorinstanz

Im Rechtsmittelverfahren gilt § 40 FamGKG. Maßgebend wären an sich gem. § 34 i.V.m. § 51 Abs. 2 FamGKG die zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels fälligen Beträge. Da nach § 40 Abs. 2 FamGKG der Verfahrenswert eines Rechtsmittels jedoch nie höher sein darf als der Wert der vorangegangenen Instanz, bleibt es hier bei den erstinstanzlich fälligen Beträgen. Weitere Beträge, die bis zur Einreichung des Rechtsmittels fällig geworden sind, bleiben damit außer Ansatz.

 
Hinweis

Bei der Berechnung des Verfahrenswertes für Beschwerden in Unterhaltssachen ist der Stichtag für die Abgrenzung zwischen rückständigem und laufendem Unterhalt nicht der Eingang des Klagantrages, sondern der Eingang der Beschwerde, wobei der Wert grundsätzlich nach § 40 Abs. 2 FamGKG auf den Wert des erstinstanzlichen Verfahrens begrenzt ist.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.8.2015 – 5 UF 222/14, AGS 2016, 14 = NJW 2015, 3044 = FamRZ 2016, 162 = NZFam 2015, 929 = FamRB 2015, 421 = RVGreport 2015, 472

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