Leitsatz (amtlich)
Bei der Berechnung des Verfahrenswertes für Beschwerden in Unterhaltssachen ist der Stichtag für die Abgrenzung zwischen rückständigem und laufendem Unterhalt nicht der Eingang des Klagantrages, sondern der Eingang der Beschwerde, wobei der Wert grundsätzlich nach § 40 Abs. 2 FamGKG auf den Wert des erstinstanzlichen Verfahrens begrenzt ist.
Tenor
Der Verfahrenswertbeschluss vom 13.4.2015 wird auf Anregung des Bevollmächtigten der Antragstellerin dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren auf 30.135 EUR festgesetzt wird.
Gründe
I. Zur Überprüfung steht die Festsetzung des Verfahrenswertes für eine Beschwerde wegen Trennungsunterhalts.
Der Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom 22.12.2008, eingegangen beim AG Lörrach am gleichen Tag, Verfahrenskostenhilfe für einen Stufenantrag zur Geltendmachung von Trennungsunterhalt. Nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Erledigung der Auskunftsstufe machte sie für den Zeitraum bis November 2011 einen rückständigen Trennungsunterhalt i.H.v. 52.833,98 EUR, von dem ein Betrag i.H.v. 2.852,13 EUR auf den Zeitraum bis Dezember 2008 entfiel, sowie einen laufenden Trennungsunterhalt i.H.v. 3.146 EUR ab Dezember 2011 geltend.
Mit Beschluss vom 12.8.2014 wurde der Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin ab März 2012 einen monatlichen Trennungsunterhalt i.H.v. 2.236 EUR sowie einen rückständigen Trennungsunterhalt für den Zeitraum bis Februar 2012 i.H.v. 48.355 EUR zu leisten, von dem ein Betrag i.H.v. 3.303 EUR für die Monate bis Dezember 2008 festgesetzt wurde. Diese Entscheidung hat der Antragsgegner mit seiner Beschwerde vom 17.9.2014 vollumfänglich angefochten.
Nach Abschluss des Verfahrens wurde der Wert für das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 13.4.2015 auf 15.903 EUR festgesetzt. Dabei wurde der in erster Instanz titulierte Betrag für die Monate bis Dezember 2008 als Rückstand und der für die Monate Januar 2009 bis Dezember 2009 als laufender Unterhalt zugrunde gelegt.
Gegen diese Berechnung wendet sich der Antragstellervertreter mit seiner Beschwerde vom 28.4.2015, eingegangen beim OLG am 30.4.2015. Er meint, dass sich der Wert für den laufenden Unterhalt aus dem für die Zukunft titulierten Betrag i.H.v. 2.236 EUR errechne.
Die Antragsgegnerin und ihre Bevollmächtigte traten der Beschwerde nicht entgegen.
Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Die - nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 Abs. 1 Satz 1 und 5, 57 Abs. 7 FamGKG unzulässige - Beschwerde des Antragstellervertreters wird zum Anlass genommen, den Verfahrenswertbeschluss vom 13.4.2015 nach § 55 Abs. 3 Nr. 1 FamGKG dahingehend abzuändern, dass der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren entsprechend seinem Begehren auf 30.135 EUR festgesetzt wird.
1. Nach Art. 111 Abs. 3 FGG-RG (vgl. hierzu Prütting/Helms/Klüsener, FamFG, 3. Aufl. 2014, § 63 Rz. 1) findet das FamGKG auf den vorliegenden Fall Anwendung, da das Verfahren aufgrund Beschlusses vom 24.6.2010 und damit nach dem 1.9.2009 geruht hatte.
2. Die Entscheidung kann nach § 55 Abs. 3 Nr. 1 FamGKG abgeändert werden, da das Verfahren vor weniger als sechs Monaten, nämlich mit Vergleich vom 13.4.2015, erledigt wurde.
3. Nach §§ 40, 34, 51 Abs. 1 und 2 FamGKG wird der Verfahrenswert abweichend von der bisherigen Entscheidung auf 30.135 EUR festgesetzt.
a) Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 FamGKG bestimmt sich der Verfahrenswert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Die Bewertung der Rechtsmittelanträge bemisst sich wiederum nach denselben Vorschriften wie in erster Instanz (Oestreich/Hellstab, GKG - FamGKG, Stand April 2015, § 40 Rz. 5). Danach gilt in Unterhaltssachen § 51 FamGKG, wonach für den laufenden Unterhalt der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich ist und diesem Wert für den Unterhaltsrückstand die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge hinzugerechnet werden.
b) Ausgehend von diesen Erwägungen wurde der Verfahrenswert mit Beschluss vom 15.4.2015 auf 15.903 EUR festgesetzt. Dabei wurde darauf abgestellt, dass der Verfahrenskostenhilfeantrag für den Stufenantrag im Dezember 2008 bei Gericht eingegangen ist und bis Dezember 2008 ein Unterhalt i.H.v. 3.303 EUR und für die zwölf Monate ab Januar 2009 i.H.v. 12.600 EUR tituliert wurde.
c) Dieser Ansatz steht - soweit ersichtlich - im Einklang mit der bislang veröffentlichen Rechtsprechung.
Das OLG Nürnberg (OLG Nürnberg vom 20.9.2001 - 7 UF 495/01, FamRZ 2002, 684 Rz. 15 f., 18) und das OLG Celle (OLG Celle vom 8.7.2008 - 15 UF 2/08, FamRZ 2009, 74, juris Rz. 2 ff.) stellten für die Bemessung des Berufungswerts auf die Einreichung der Klage ab.
Der BGH hat sich 2003 ausführlich mit dem Thema auseinandergesetzt und gelangt zu einer differenzierteren Ansicht. Er vertritt die Auffassung, dass es für den Wert des laufenden Unterhalts auf die ersten zwölf Monate des noch streitigen Zeitraums ankommt (BGH v. 4.6.2003 ...