Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenswert bei Unterhaltsvergleich
Normenkette
FamGKG § 51; GKG § 48
Verfahrensgang
AG Emmendingen (Beschluss vom 13.09.2010; Aktenzeichen 1 F 51/10) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde von Rechtsanwalt K. wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Emmendingen vom 13.9.2010 - 1 F 51/10 - wie folgt abgeändert:
Der Verfahrenswert wird auf 19.040 EUR festgesetzt. Der Mehrwert für den Vergleich wird auf 10.344 EUR festgesetzt.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 338 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin wendet sich gegen die Verfahrenswertfestsetzung des Familiengericht.
Vor dem OLG sind zwei weitere Beschwerdeverfahren anhängig: Im Verfahren 5 WF 250/10 wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin gegen die Verfahrenswertfestsetzung für einen Unterhaltsstufenklageantrag. Im Verfahren 5 WF 251/10 wendet sich die Antragstellerin gegen die ihr die Verfahrenskostenhilfe versagende Entscheidung.
Die Beteiligten haben am 28.2.2008 vor dem AG Emmendingen - 1 F 257/07 - einen Vergleich abgeschlossen, wonach der Antragsgegner sich verpflichtet hat, an die Antragstellerin einen monatlichen Gesamtunterhalt von 550 EUR zu zahlen, wobei 288 EUR auf den Kindesunterhalt für die gemeinsame Tochter Christina, geboren am 4.4.1992, und 262 EUR auf den Trennungsunterhalt entfallen.
Mit Schriftsatz vom 10.3.2010, eingegangen am 11.3.2010, hat die Antragstellerin beantragt, den am 28.2.2008 vor dem AG - Familiengericht - Emmendingen - 1 F 275/07 - in § 1 Satz 2 Halbs. 2 geschlossenen Vergleich dahingehend abzuändern, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, an die Antragstellerin Getrenntlebendunterhalt monatlich im Voraus seit dem 1.11.2009 i.H.v. 1.382 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen.
Im vorliegenden Verfahren schlossen die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung einen Vergleich, wonach der Antragsgegner sich in Ziff. 1 des Vergleiches verpflichtet hat, in Abänderung des vor dem AG - Familiengericht - Emmendingen am 28.2.2008 unter dem Az. 1 F 175/07 geschlossenen Vergleiches, an die Antragstellerin ab dem 1.9.2010 bis einschließlich Dezember 2012 monatlichen Unterhalt - und für den Fall der Scheidung - nachehelichen Unterhalt i.H.v. 221 EUR monatlich, jeweils zum Ersten eines Monats, zu zahlen. Unter Ziff. 2 des Vergleiches wurde festgestellt, dass damit die Verfahren 1 F 119/10, 1 F 83/10 und 1 F 51/10 des AG Emmendingen erledigt sind. Schließlich wurde unter Ziff. 6 des Vergleiches vereinbart, dass die Kosten dieses Rechtstreites und die Kosten in den Verfahren 1 F 119/10, 1 F 83/10 und 1 F 51/10 gegeneinander aufgehoben werden.
Im Verfahren 1 F 83/10 des AG - Familiengericht - Emmendingen hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 20.4.2010 beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, an die Antragstellerin Getrenntlebendenunterhalt i.H.v. 900 EUR monatlich beginnend ab dem Monat März 2010 monatlich im Voraus zu zahlen.
Im Verfahren 1 F 119/10 des AG - Familiengericht - Emmendingen hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 31.5.2010, eingegangen per Fax am 31.5.2010, beantragt, den am 28.2.2008 vor dem AG Emmendingen geschlossenen Vergleich dahingehend abzuändern, dass er mit Wirkung ab 1.3.2010 an die Antragstellerin keinen Trennungsunterhalt mehr zu zahlen hat.
Mit Beschluss vom 13.9.2010 hat das Familiengericht Emmendingen den Verfahrenswert auf 19.040 EUR festgesetzt. Hiergegen hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 20.9.2010, eingegangen am 21.9.2010, Beschwerde eingelegt. Der Streitwert sei auf 30.656 EUR (Rückstände: November, Dezember, Januar und Februar 4 × 1.382 EUR = 5.528 EUR; laufender Unterhalt: 12 × 1.382 EUR = 16.584 EUR; mit verglichenes Verfahren 1 F 119/10: 12 × 262 EUR = 3.144 EUR und mit verglichenes Verfahren: 1 F 83/10 6 × 900 EUR = 5.400 EUR) festzusetzen.
Mit Beschluss vom 24.11.2010 hat das Familiengericht der Beschwerde nicht abgeholfen. Für die Höhe des Verfahrenswertes sei relevant die Differenz zwischen dem bereits titulierten Unterhalt und dem insgesamt begehrten Unterhalt, mithin 1.120 EUR. Ein Vergleichsmehrwert sei nicht festzusetzen, da bezüglich der mitverglichenen Streitigkeiten bereits gerichtliche Verfahren anhängig gewesen seien.
II. Die Beschwerde im Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 20.9.2010 ("Legen wir gegen Ihren Streitwertbeschluss vom 15.9.2010 Rechtsmittel ein") ist als eigene Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin auszulegen, da lediglich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin ein Interesse an einer erhöhten Festsetzung des Verfahrenswertes hat. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin kann aus eigenem Recht Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen (§ 32 Abs. 2 RVG).
Die Beschwerde des Verfahrensbevo...