Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückwirkende PKH-Bewilligung
Normenkette
ZPO § 114; FamFG § 76
Verfahrensgang
AG Emmendingen (Beschluss vom 27.10.2010; Aktenzeichen 1 F 119/10) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Emmendingen vom 27.10.2010 - 1 F 119/10 - aufgehoben.
2. Der Antragsgegnerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwalt K., T., bewilligt.
Gründe
I. Vorliegend wendet sich die Antragsgegnerin gegen eine die ihr die Verfahrenskostenhilfe versagende Entscheidung des Familiengerichts.
Vor dem OLG Karlsruhe sind zwei weitere Beschwerdeverfahren anhängig (5 WF 250/10 und 5 WF 264/10), mit denen sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin jeweils gegen die Verfahrenswertfestsetzung in zwei weiteren Verfahren des AG Emmendingen wendet.
Die Beteiligten haben am 28.2.2008 vor dem AG Emmendingen - 1 F 255/07 - einen Vergleich abgeschlossen, wonach sich der Antragsteller verpflichtet hat, an die Antragsgegnerin mit Wirkung ab 1.3.2008 jeweils monatlich im Voraus Gesamtunterhalt i.H.v. 550 EUR zu bezahlen, wobei hiervon 288 EUR auf den Kindesunterhalt für die gemeinsame Tochter Christina K., geboren am ... 1992, und 266 EUR auf den Trennungsunterhalt entfallen.
Der Antragsteller hat beantragt, den am 28.2.2008 vor dem AG - Familiengericht - Emmendingen geschlossenen Vergleich dahingehend abzuändern, dass er ab 1.3.2010 nicht mehr verpflichtet ist, Trennungsunterhalt an die Antragsgegnerin zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 8.9.2010 hat die Antragsgegnerin Abweisung des Antrags des Antragstellers und Verfahrenskostenhilfe beantragt.
Das Verfahren wurde am 13.9.2010 durch Abschluss eines Vergleiches im Verfahren 1 F 51/10 des AG Emmendingen beendet. Der Antragsteller hat sich verpflichtet, in Abänderung des am 28.2.2008 geschlossenen Vergleichs, an die Antragsgegnerin ab dem 1.9.2010 bis einschließlich Dezember 2012 monatlichen Unterhalt - und für den Fall der Scheidun - nachehelichen Unterhalt i.H.v. 221 EUR monatlich, jeweils zum Ersten eines Monats, zu zahlen. Im vorliegenden Verfahren hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin im Termin am 13.9.2010 erklärt, er werde die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin noch nachreichen.
Mit Verfügung vom 23.9.2010 hat das Familiengericht der Antragsgegnerin aufgegeben, binnen zwei Wochen einen vollständig ausgefüllten und unterschriebenen amtlichen Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 11.10.2010 hat die Antragsgegnerin eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, die unvollständig war. Gleichzeitig hat sie beantragt, ihr Fristverlängerung zu gewähren. Mit Beschluss vom 12.10.2010 hat das Familiengericht Emmendingen die Frist zur Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum 26.10.2010 verlängert. Mit Schriftsatz vom 20.10.2010, eingegangen am 20.10.2010, hat die Antragsgegnerin eine vollständig ausgefüllte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 14.10.2010 nebst Belegen vorgelegt.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27.10.2010 hat das Familiengericht den Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil das Verfahren zwischenzeitlich erledigt sei und eine rückwirkende Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht möglich sei. Die Antragsgegnerin habe erst mit Schriftsatz vom 20.10.2010 eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt.
Gegen den ihr am 29.10.2010 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 29.10.2010, eingegangen ebenfalls am 29.10.2010, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt die Antragsgegnerin aus, dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der ihr nachgelassenen Frist eingegangen sei.
Mit Beschluss vom 5.11.2010 hat das Familiengericht der Beschwerde nicht abgeholfen.
In ihrer Stellungnahme zum Nichtabhilfebeschluss weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass das Gericht aus den weiteren zwischen den Beteiligten anhängig gewesenen Verfahren gewusst habe, dass die Antragsgegnerin bedürftig sei. Es habe dort bereits zuvor oder nahezu zeitgleich Verfahrenskostenhilfe ohne Raten bewilligt. Die Antragsgegnerin hätte sich auf den Vergleich nicht eingelassen, wenn sie von der Verfahrenskostenhilfeablehnung trotz Gewährung einer Nachfrist hätte ausgehen müssen.
II. Die gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG und 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet und führt zur ratenfreien Verfahrenskostenhilfebewilligung für den begehrten Antrag.
Die rückwirkende Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nach Instanzende kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Antrag vor Abschl...