Antrag im vereinfachten Verfahren bleibt maßgebend

Kommt es nach Widerspruch zur Durchführung des streitigen Verfahrens (§ 255 FamFG), wird auch dort auf die Fälligkeit zum Zeitpunkt des Antrags im vereinfachten Verfahren abgestellt, nicht auf den Tag der Abgabe oder des Beginns des streitigen Verfahrens.

 
Hinweis

Betreibt ein Minderjähriger nach Erhebung von Einwendungen gegen die beantragte Unterhaltsfestsetzung im sog. "Vereinfachten Verfahren" seine Unterhaltsforderung gem. § 255 FamFG im streitigen Verfahren weiter, so ist als "Einreichung des Antrages" i.S.v. § 51 Abs. 1 und 2 FamGKG die Antragstellung auf Unterhaltsfestsetzung maßgeblich, nicht erst diejenige auf Durchführung des streitigen Verfahrens.

OLG Celle, Beschl. v. 27.1.2014 – 10 UF 11/14, AGS 2014, 129 = FamRZ 2014, 1810 = NJW-Spezial 2014, 93 = NZFam 2014, 180 = FamRB 2014, 178

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