Regelwert 3.000,00 EUR

Als selbstständige Verfahren werden Kindschaftssachen nach § 45 FamGKG bewertet. Es gilt ein Regelwert von 3.000,00 EUR (§ 45 Abs. 1 FamGKG), der bei Unbilligkeit herauf- oder herabgesetzt werden kann (§ 45 Abs. 3 FamGKG). Betrifft eine Kindschaftssache mehrere Kinder, liegt nur ein Gegenstand vor (§ 45 Abs. 2 FamGKG), sodass dies für sich genommen nicht zu einer Erhöhung des Verfahrenswerts führt. Sind allerdings mehrere Kindschaftssachen gegeben, ist für jede Kindschaftssache der vorgenannte Regelwert anzusetzen (§ 33 Abs. 1 FamGKG).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge