1. Der Anwalt ist im Rahmen einer Geschäftsreise nicht verpflichtet, den kürzesten Weg zu nehmen. Er ist berechtigt, den üblichen und zweckmäßigsten Weg zu wählen, auch wenn dieser länger ist.

2. Angefangene Kilometer sind auf volle Kilometer aufzurunden.

LG Rostock, Beschl. v. 30.7.2009 – 18 Qs 78/09

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