Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
I. Überblick
Kindschaftssachen sind nach § 151 FamFG Verfahren, die die elterliche Sorge (§ 151 Nr. 1 FamFG), das Umgangsrecht (§ 151 Nr. 2 FamFG), die Kindesherausgabe (§ 151 Nr. 3 FamFG), die Vormundschaft (§ 151 Nr. 4 FamFG), die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für eine Leibesfrucht (§ 151 Nr. 5 FamFG), die Unterbringung eines Minderjährigen (§ 151 Nrn. 6 und 7 FamFG) sowie JGG-Aufgaben (§ 151 Nr. 8 FamFG) betreffen. Es handelt sich somit nicht um die früher in § 640 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 ZPO a.F. aufgeführten Kindschaftssachen, die jetzt Abstammungssachen sind (§§ 169 ff. FamFG).
II. Höhe der Gebühr
Es entsteht eine 0,5-Gebühr
Die Gerichtsgebühren richten sich nach Nrn. 1310 ff. FamGKG-KostVerz. In erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren nach § 151 Nrn. 1 bis 3 FamFG fällt eine 0,5-Gebühr für das Verfahren nach Nr. 1310 FamGKG-KostVerz. an. Vormundschaften und Dauerpflegschaften (§ 151 Nrn. 4 und 5 FamFG) lösen die Jahresgebühren nach Nrn. 1311, 1312 FamGKG-KostVerz aus. Für Einzelpflegschaften (§ 151 Nr. 5 FamFG) entsteht wiederum eine Verfahrensgebühr nach Nr. 1313 FamGKG-KostVerz. Leibesfruchtpflegschaften (§ 1912 Abs. 1 BGB, § 151 Nr. 5 FamFG) sowie die übrigen Kindschaftssachen (§ 151 Nr. 6 bis 8 FamFG) sind gerichtsgebührenfrei (Vorbem. 1.3.1 Abs. 1 FamGKG-KostVerz).
III. Entstehung und Fälligkeit
Gebühren entstehen mit Einreichung des Antrags
Die Verfahrensgebühren nach Nrn. 1310 und 1313 FamGKG-KostVerz. entstehen bereits mit der Einreichung des Antrags bzw. der Verfahrenseinleitung von Amts wegen. Anders als bisher entsteht daher in den von Nr. 1310 FamGKG-KostVerz. erfassten Verfahren die Gerichtsgebühr nicht erst mit einer gerichtlichen Entscheidung (vgl. §§ 94 ff. KostO a.F.).
Die Jahresgebühren Nrn. 1311, 1312 FamGKG-KostVerz. entstehen mit der Anordnung der Vormundschaft oder Dauerpflegschaft. Gem. § 11 Abs. 1 FamGKG werden die Verfahrensgebühren Nrn. 1310, 1313 FamGKG-KostVerz. mit Verfahrensbeendigung, die Jahresgebühren Nrn. 1311, 1312 FamGKG-KostVerz. gem. § 11 FamGKG erstmals mit Anordnung der Maßnahme und später jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres fällig.
IV. Vorwegleistungspflicht/Anhängigmachung
Es besteht keine Vorauszahlungspflicht
In Kindschaftssachen besteht keine Vorauszahlungspflicht für die Gebühren nach Nrn. 1310 ff. KV GKG, weil es sich nicht um Verfahren i.S.v. §§ 14 Abs. 3, 21 Abs. 1 S. 1 FamGKG handelt. Es handelt sich um Verfahren, die sowohl auf Antrag als auch von Amts wegen eingeleitet werden können.
V. Ermäßigung der Verfahrensgebühr
Ermäßigung nicht möglich
Eine Ermäßigung der in Nrn. 1310 ff. FamGKG-KostVerz. geregelten Gebühren – wie in anderen Verfahren ist nicht vorgesehen.