Das AG hat die Erinnerung zurückgewiesen. Der Gerichtsvollzieher habe zutreffend die Gebührenforderung für eine zweite Vollstreckung unberücksichtigt gelassen. Es lägen nicht mehrere Vollstreckungsmaßnahmen vor, weil es sich bei einem Vollstreckungsauftrag an einen zweiten Gerichtsvollzieher, der durch den Wohnungswechsel des Schuldners notwendig geworden sei, um dieselbe Einzelmaßnahme handele und hier ein innerer Zusammenhang bestehe. Dieselbe Vollstreckungsmaßnahme werde lediglich fortgesetzt, wenn auch anderenorts.

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