Das Gericht hat den Festsetzungsantrag zurückgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten noch keinen Auftrag für das Berufungsverfahren erhalten hatten und damit eine Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren gar nicht angefallen sei.

Eine Tätigkeit im Berufungsverfahren nach außen hin ist grundsätzlich nicht erforderlich

Dass der Prozessbevollmächtigte eines Berufungsbeklagten sich nicht ausdrücklich bestellt hatte und auch anderweitig nicht in Erscheinung getreten war, steht allerdings nach Auffassung des OLG Koblenz dem Anfall und der Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren noch nicht entgegen. In der zitierten Entscheidung hatte das OLG Koblenz seinerzeit bereits festgestellt: „Auch bei alsbaldiger Rechtsmittelrücknahme verdient der Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten die Verfahrensgebühr bereits dadurch, dass er die Berufungsschrift entgegennimmt, die Zulässigkeit des Rechtsmittels prüft und seinen Mandanten informiert. Dass der Anwalt gegenüber dem Gericht in Erscheinung tritt, ist nicht erforderlich.“

Ein ausdrücklicher Auftrag für das Berufungsverfahren ist grundsätzlich nicht erforderlich

Auch den Einwand, es fehle an einem gesonderten Auftrag für das Berufungsverfahren, lässt das OLG grundsätzlich nicht gelten. Insoweit heißt es in der zitieren Entscheidung weiter: „Der Einwand, es fehle an einem Prozessauftrag, ist unerheblich, wenn der in erster Instanz bevollmächtigte Anwalt im Berufungsverfahren tätig wird. Er ist in der Regel als beauftragt anzusehen, die Partei auch in zweiter Instanz zu vertreten.“

Keine Annahme eines konkludenten Auftrags bei Vermögenslosigkeit des Berufungsklägers

Hier verhielt es sich nach Auffassung des OLG Koblenz jedoch anders. Etwas anderes gelte nämlich dann, wenn der Berufungsführer ersichtlich vermögenslos sei. Dann gehe nämlich das Interesse des Berufungsgegners dahin, keine Kosten auszulösen, die er im Falle der Kostenerstattung gegebenenfalls nicht mehr beitreiben könne. In diesem Fall könne nicht mehr von einem konkludenten Auftrag ausgegangen werden.

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