Maßgebend ist das Interesse des Klägers
Nach §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO bestimmt sich der Streitwert nach dem Interesse des Klägers an der Durchsetzung seines Klagantrags. Dies ist im vorliegenden Fall beim Begehren der Löschung einer Sicherungshypothek sein wirtschaftliches Interesse. Ohne Einfluss auf den Streitwert ist das Vorbringen des Gegners und sein Interesse an der Abweisung des Klagantrags (Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn 2).
Interesse richtet sich nicht nach dem Wert einer unstreitigen Forderung
Nach früher h.M. war der Streitwert für eine Klage auf Bewilligung der Löschung eines Grundpfandrechts mit dessen Nominalwert anzusetzen. Dies wird jedoch in vielen Fällen dem wirtschaftlichen Interesse an der Durchsetzung des Löschungsbegehrens nicht gerecht und beeinträchtigt dann den Justizgewährungsanspruch der Partei (vgl. BVerfG NJW-RR 2000, 946). Deshalb werden nach inzwischen wohl h.M. für eine Klage auf Löschung eines Grundpfandrechts, das nicht valutiert, lediglich 20 % des Nominalbetrags als Streitwert angesetzt (vgl. Zöller-Herget, a.a.O. § 3 Rn 16 „Löschung“ m.w.N.; OLG Nürnberg MDR 2009, 217; OLG Rostock OLGR 2009, 969; OLG Koblenz OLGR 2009, 580). Damit ist der Einschränkung der Verkehrsfähigkeit des Grundstücks durch das bestehende Grundpfandrecht angemessen Rechnung getragen. Entsprechend ist das wirtschaftliche Interesse eines Klägers zu beurteilen, der die Löschung eines Grundpfandrechts begehrt, dessen Valutierung und die sich daraus ergebende Zahlungsverpflichtung des Anspruchstellers zwischen den Parteien unstreitig sind. Zu Recht wird deshalb bei der Frage, ob sich der Streitwert einer Klage auf Bewilligung einer Löschung einer Tilgungshypothek nach der offenen Restschuld richtet, darauf abgestellt, ob der Fortbestand einer Forderung im genannten Umfang streitig ist (OLG Koblenz a.a.O.; OLG Celle MDR 2000, 1456; MDR 2005, 1196; a.A. OLG Frankfurt OLGR 2004, 348, das allein auf den Valutenstand abstellt).
Hier hat die Klägerin durch die Aufnahme ihrer Zahlungsverpflichtung als Zug um Zug gegen Abgabe der Löschungsbewilligung zu erbringende Leistung schon im Klagantrag klargestellt, dass die zu löschende Sicherungshypothek im vollen Nennbetrag valutiert und zur Erreichung der Löschungsbewilligung der Nennbetrag zu zahlen ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin in ihrer Beschwerdeerwiderung unterstreicht die im Klagantrag aufgenommene Zug-um-Zug-Leistung nicht ein wirtschaftliches Interesse der Klägerin in Höhe des Nennwerts der Sicherungshypothek, sondern die Zug-um-Zug-Leistung schränkt den Klagantrag ein. Nachdem die Klägerin die Löschungsbewilligung schon nach ihrem eigenen Klagantrag nur gegen eine Zahlung in Höhe des Nennbetrags der Sicherungshypothek erlangen kann, ist ihr wirtschaftliches Interesse an der Klage vergleichbar mit einer Klage auf Löschung einer unstreitig nicht valutierten Sicherungshypothek. In Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung ist deshalb das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Abgabe der Löschungsbewilligung auf 20 % des Nennbetrags der Sicherungshypothek festzusetzen.