Leitsatz (amtlich)
Wird die Abgabe der Löschungsbewilligung einer Sicherungshypothek begehrt und ist die Höhe der Valutierung der Sicherungshypothek unstreitig, bemisst sich der Streitwert auf 20 % des Nominalbetrags der Sicherungshypothek.
Normenkette
GKG § 48; ZPO § 3
Verfahrensgang
LG Ulm (Beschluss vom 13.01.2010; Aktenzeichen 2 O 248/09) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Ulm vom 13.1.2010 - 2 O 248/09, dahin abgeändert,
dass der Streitwert auf 10.225,84 EUR festgesetzt wird. Die weitergehende Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I. Mit der Klage vom 15.7.2009 begehrte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Löschungsbewilligung bezüglich einer Sicherungshypothek im Nennbetrag von 51.129,19 EUR Zug um Zug gegen Zahlung von 51.129,19 EUR durch die Klägerin. Durch Versäumnisurteil des LG Ulm vom 14.12.2009 wurde die Beklagte rechtskräftig antragsgemäß verurteilt und mit Beschluss vom 13.1.2010 der Streitwert ohne Begründung auf 51.129,19 EUR festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte mit Telefax vom 4.2.2010, eingegangen beim LG am 5.2.2010, Beschwerde eingelegt. Weil die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung wegen Zinsen aus einem Zahlungsverzug der Gemeinde verweigert würde, sei dieser Wert als Streitwert festzusetzen.
Die Klägerin ist der Streitwertbeschwerde entgegen getreten, weil sich der Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Löschung einer Sicherungshypothek grundsätzlich nach dem im Grundbuch eingetragenen Wert der Belastung richte. Dies gelte um so mehr, als hier eine Verurteilung Zug um Zug gegen Zahlung von 51.129,19 EUR erfolgt sei.
Mit Verfügung vom 18.2.2010 hat das LG - wiederum ohne Begründung - der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.
Gemäß § 568 Satz 2 ZPO wurde das Verfahren mit Beschluss vom 3.3.2010 dem Senat zur Entscheidung übertragen.
II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig und weitgehend begründet.
Nach §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO bestimmt sich der Streitwert nach dem Interesse des Klägers an der Durchsetzung seines Klagantrags. Dies ist im vorliegenden Fall beim Begehren der Löschung einer Sicherungshypothek sein wirtschaftliches Interesse. Ohne Einfluss auf den Streitwert ist das Vorbringen des Gegners und sein Interesse an der Abweisung des Klagantrags (Zöller/Herget ZPO, 27. Aufl., § 3 Rz. 2).
Nach früher herrschender Meinung war der Streitwert für eine Klage auf Bewilligung der Löschung eines Grundpfandrechts mit dessen Nominalwert anzusetzen. Dies wird jedoch in vielen Fällen dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Durchsetzung des Löschungsbegehrens nicht gerecht und beeinträchtigt dann den Justizgewährungsanspruch der Partei (vgl. BVerfG NJW-RR 2000, 946). Deshalb wird nach inzwischen wohl herrschender Meinung für eine Klage auf Löschung eines Grundpfandrechts, das nicht valutiert, lediglich 20 % des Nominalbetrags als Streitwert angesetzt (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rz. 16 "Löschung" m.w.N.; OLG Nürnberg MDR 2009, 217; OLGReport Rostock 2009, 969; OLGReport Koblenz 2009, 580). Damit ist der Einschränkung der Verkehrsfähigkeit des Grundstücks durch das bestehende Grundpfandrecht angemessen Rechnung getragen.
Entsprechend ist das wirtschaftliche Interesse eines Klägers zu beurteilen, der die Löschung eines Grundpfandrechts begehrt, dessen Valutierung und die sich daraus ergebende Zahlungsverpflichtung des Anspruchstellers zwischen den Parteien unstreitig ist. Zu Recht wird deshalb bei der Frage, ob sich der Streitwert einer Klage auf Bewilligung einer Löschung einer Tilgungshypothek nach der offenen Restschuld richtet, darauf abgestellt, ob der Fortbestand einer Forderung im genannten Umfang streitig ist (OLG Koblenz, a.a.O., Juris Rz. 5; OLG Celle MDR 2000, 1456; MDR 2005, 1196, Juris Rz. 9; abweichend OLGReport Frankfurt 2004, 348, das allein auf den Valutenstand abstellt).
Hier hat die Klägerin durch die Aufnahme ihrer Zahlungsverpflichtung als Zug um Zug gegen Abgabe der Löschungsbewilligung zu erbringende Leistung schon im Klagantrag klargestellt, dass die zu löschende Sicherungshypothek im vollen Nennbetrag valutiert und zur Erreichung der Löschungsbewilligung der Nennbetrag zu zahlen ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin in ihrer Beschwerdeerwiderung unterstreicht die im Klagantrag aufgenommene Zug-um-Zug-Leistung nicht ein wirtschaftliches Interesse der Klägerin in Höhe des Nennwerts der Sicherungshypothek, sondern die Zug-um-Zug-Leistung schränkt den Klagantrag ein. Nachdem die Klägerin die Löschungsbewilligung schon nach ihren eigenen Klagantrag nur gegen eine Zahlung in Höhe des Nennbetrags der Sicherungshypothek erlangen kann, ist ihr wirtschaftliches Interesse an der Klage vergleichbar mit einer Klage auf Löschung einer unstreitig nicht valutierten Sicherungshypot...