Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert einer Klage auf Löschung einer Hypothek

 

Normenkette

ZPO §§ 3, 6

 

Verfahrensgang

LG Stralsund (Beschluss vom 11.03.2009; Aktenzeichen 6 O 100/08)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des LG Stralsund vom 11.3.2009 wird die Streitwertfestsetzung abgeändert.

Der Streitwert wird bis zum 27.5.2008 auf 3.120,67 EUR und ab dem 28.5.2008 auf 899,40 EUR festgesetzt.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen,

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Beklagte erwirkte nach Erlass eines sie begünstigenden Urteils vor dem LG Stralsund (6 O 153/05) am 27.3.2006 die Eintragung einer Sicherungshypothek über einen Betrag von 15.603,38 EUR im Grundbuch, laufende Nr. 4 in der III. Abteilung. Im Berufungsverfahren (7 U 123/05) schlössen die Parteien einen Vergleich, wonach die Klägerin verpflichtet war, an die Beklagte 20.000 EUR zu zahlen.

Die Klägerin überwies den vorgenannten Betrag am 15.3.2007 und ließ die Beklagte spätestens mit Fax vom 19.2.2008 auffordern, eine Löschungsbewilligung für die Sicherungshypothek zu erteilen.

Mit der Klageschrift vom 31.3.2008 begehrte die Klägerin eine Zustimmung zur Löschung der Sicherungshypothek und ferner die Zahlung angeblich entstandener Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 899,40 EUR.

In der Folge zeigte die Beklagte lediglich gegenüber dem Zahlungsantrag eine Verteidigung an.

Das LG Stralsund hat am 5.5.2008 ein Versäumnisteilurteil erlassen, welches den Parteien am 12.5.2008 bzw. 13.5.2008 zugestellt worden ist. In der mündlichen Verhandlung nahm die Klägerin die Klage im Hinblick auf den Zahlungsanspruch zurück. Das LG Stralsund hat mit Beschluss vom 11.3.2009 den Streitwert für den Zeitraum bis zum Erlass des Versäumnisurteils vom 5.5.2008 auf 15.603,38 EUR und für den anschließenden Zeitraum auf 899,40 EUR festgesetzt. Der Beklagten wurde der Beschluss am 24.3.2009 zugestellt.

Gegen den Beschluss legte die Beklagte mit Schriftsatz vom 7.4.2009 Beschwerde ein, die sie mit Schriftsatz vom 15.4.2009 begründete.

Mit Beschluss vom 16.4.2009 traf das LG eine Nichtabhilfeentscheidung.

II. Die Streitwertbeschwerde i.S.d. § 68 GKG ist zulässig und teilweise begründet.

1. Für den Gebührenstreitwert kommt es auf das objektive, in der Regel wirtschaftliche Interesse des Klägers an. Der von ihm bei Einleitung des Rechtsstreits geschätzte Wert (§ 61 GKG) ist weder bindend noch maßgeblich.

Es ist in der Rechtsprechung und Literatur auch weiterhin umstritten, wie der Streitwert im Falle einer begehrten Löschungsbewilligung zu bemessen ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl. 2008, § 3 Rz. 16 Stichwort "Hypothek" und "Löschung"). Eine höchstrichterliche Entscheidung ist zu dieser Frage - soweit ersichtlich - noch nicht ergangen. Die h.M. stellt sowohl bei der Hypothek als auch bei der Grundschuld auf den vollen Nennbetrag des Grundpfandrechts ab und lässt die Valutierung unberücksichtigt.

Der Senat hält dies mit der neueren Rechtsprechung (OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 21.12.2007, 1 W 85/07, OLGR Frankfurt 2008, 321; OLG Celle, Beschl. v. 5.9.2000, 4 W 165/00, MDR 2000, 1456, 1457; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 30.7.2004, 2 W 42/04, OLGR 2004, 348; OLG Celle, Beschl. v. 23.2.2005, 16 W 11/05, MDR 2005, 1196, 1197; OLG Dresden, Beschl. v. 3.6.2008, 6 W 139/08, MDR 2008, 1005) jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden für nicht gerechtfertigt.

Zwar geht es bei der Löschung einer Hypothek oder Grundschuld um die Befreiung von der vollen Eintragung. Auch der Wortlaut von § 6 ZPO, der auf den Gebührenstreitwert entsprechend angewendet wird, spricht auf den ersten Blick dafür, allein auf den Nennbetrag abzustellen.

Der 1. Senat des BVerfG hat in seinem Kammerbeschluss vom 16.11.1999 (1 BvR 1821/94, NJW-RR 2000, 946) die Frage nicht beantwortet, ob der Streitwert für einen Anspruch auf Löschung einer Grundschuld oder Sicherungshypothek auch dann in wortgenauer Anwendung von § 6 Satz 1 ZPO nach dem Nennwert der zugrunde liegenden Forderung zu bestimmen ist, wenn die Forderung nicht mehr (voll) valutiert. Allerdings hat er einen Verstoß gegen den sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Justizgewährungsanspruch erblickt, weil in dem dortigen Fall aufgrund der konkreten Umstände eindeutig zu erkennen war, dass der wirtschaftliche Wert des Verfahrens weit unter dem festgesetzten Streitwert lag. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG sei eine unzumutbare Erschwerung des Rechtswegs regelmäßig zu bejahen, wenn es nicht nur um geringfügige Beträge gehe und wenn schon das Gebührenrisiko für eine Instanz das wirtschaftliche Interesse eines Beteiligten an dem Verfahren erreiche oder sogar übersteige. Das BVerfG stellte in seiner vergleichenden Betrachtung auf die für eine Löschung anfallenden Gebühren und Notarkosten ab. Die Gerichte - so das BVerfG - hätten die tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits bei der Streitwertfestsetzung auch berücksichtig...

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