Erinnerung ist auszulegen

Diese Entscheidung ist falsch. Es ist nicht erforderlich, in einer Erinnerungsschrift darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Rechtsbehelf der vom Anwalt vertretenen Partei handele. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz, nämlich aus § 81 ZPO, § 164 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, also auch zur Einlegung der Erinnerung. Dass alle Prozesshandlungen für die Partei vorgenommen werden, braucht nicht hervorgehoben zu werden. Für das Streitwertbeschwerdeverfahren ist das höchstrichterlich entschieden (BGH AGS 2003, 450). Die von einem Anwalt ohne nähere Angaben eingelegte Streitwertbeschwerde ist als Parteibeschwerde zu behandeln, wenn sie wegen zu hoher Wertfestsetzung und als Anwaltsbeschwerde, wenn sie wegen zu niedriger Wertfestsetzung eingelegt worden ist. Grundsätzlich heißt es dazu in BGH VersR 1990, 1134, 1135: „Das Vorbringen einer Partei ist so auszulegen, wie es nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrem Interesse entspricht."

Hier kommt noch hinzu, dass das LG auch gegen die Hinweispflicht des § 139 ZPO verstoßen hat. Es durfte den Prozessbevollmächtigten nicht mit einer so abwegigen Auslegung überraschen, ohne ihm Gelegenheit gegeben zu haben, Zweifel der Kammer auszuräumen.

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