Nach Abschluss des Rechtsstreits hatte die Beklagte die ihr entstandenen Anwaltskosten zur Festsetzung angemeldet, allerdings lediglich in Höhe der Nettokosten, da sie zunächst von einer Vorsteuerabzugsberechtigung ausging und dies auch so im Kostenfestsetzungsantrag erklärt hatte. Die angemeldeten Nettokosten wurden antragsgemäß festgesetzt. Später beantragte die Beklagte, die auf die anwaltliche Vergütung anfallende Umsatzsteuer nachträglich festzusetzen. Die Rechtspflegerin lehnte dies unter Hinweis auf die Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses ab. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde, der die Rechtspflegerin ebenfalls nicht abgeholfen hat, hatte Erfolg und führte zur nachträglichen Festsetzung der Umsatzsteuer.

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