Leitsatz
Im Rahmen der Rechtsschutzversicherung ist der Versicherungsnehmer nur gegen Kostenerstattungsansprüche der Gegenseite oder eines sonstigen Beteiligten aus einem Rechtsstreit versichert. Die Übernahme materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche auf Ersatz der vorgerichtlichen Kosten des Gegners sind grundsätzlich nicht versichert.
AG Düsseldorf, Urt. v. 8.4.2009 – 52 C 14859/09
1 I. Der Fall
In einem Rechtsstreit hatte der Beklagte Widerklage erhoben und Ersatz der ihm zur vorgerichtlichen Abwehr der Klageforderung entstandenen Kosten (Geschäftsgebühr seines Anwalts nebst Auslagen und Umsatzsteuer) geltend gemacht. Die Klage wurde abgewiesen; auf die Widerklage hin wurde der Kläger antragsgemäß verurteilt, die vorgerichtlichen Kosten des Beklagten zu ersetzen.
Im Nachgang beantragte der Kläger von seinem Rechtsschutzversicherer die Freistellung von den an den Beklagten zu zahlenden vorgerichtlichen Kosten. Der Rechtsschutzversicherer lehnte die Übernahme ab. Die Klage hatte keinen Erfolg.
2 II. Die Entscheidung
Keine Anspruchsgrundlage für Freistellung von Ersatzansprüchen
Der Klägerin steht aus keiner erdenklichen Rechtsgrundlage aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag ein Anspruch auf Freistellung der im Wege der Widerklage dem Prozessgegner für dessen vorgerichtliche Vertretung zugesprochenen Kosten zu.
Rechtsschutzversicherung erstreckt sich nur auf prozessuale Kostenerstattungsansprüche
Eine solche Erstattungspflicht ergibt sich insbesondere nicht aus § 5 ARB. Danach hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Kosten des Gegners in einem Gerichtsverfahren zu erstatten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Tragung verpflichtet ist. Dies betrifft aber nur die aus der Kostenentscheidung zu tragenden Anwaltskosten, die sich grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen, gegebenenfalls auch nach anderen Maßstäben richten.
Materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche sind nicht versichert
Hier war die Klägerin aber allein aus materiell-rechtlichen Gründen wegen Verletzung vertraglicher Pflichten nach § 280 BGB zur Erstattung der vorgerichtlichen Kosten ihres Prozessgegners verurteilt worden. In diesem Fall besteht keine Freistellungsverpflichtung des Rechtsschutzversicherers (Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 5 ARB 94 Rn 12).
3 III. Der Praxistipp
Rechtsschutzversicherung deckt keine Schadensersatzansprüche
Die Entscheidung ist zutreffend. Versichert sind im Rahmen der Rechtsschutzversicherung grundsätzlich nur die prozessualen Kostenerstattungsansprüche. Materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche, die ihrer Natur nach gar keine Erstattungsansprüche sind, sondern Schadenersatzansprüche, sind dagegen nicht versichert.
Übernahme vorgerichtlicher Kosten ist nur versichert, wenn sie der prozessualen Kostenerstattung unterfallen
Vorgerichtliche Kosten sind lediglich dann von einem Rechtsschutzversicherer zu übernehmen, wenn die vorgerichtlichen Kosten ausnahmsweise einmal aufgrund der gerichtlichen Kostenentscheidung zu erstatten und festzusetzen sind, wie z.B. die Kosten eines vor Klageerhebung durchzuführenden obligatorischen Streitschlichtungsverfahrens nach § 15a EGZPO oder eines Widerspruchsverfahrens im Verwaltungsrechtsstreit, soweit dort vorgerichtlicher Deckungsschutz besteht. Dann handelt es sich aber um prozessbezogene Kosten, die nicht nach materiell-rechtlichen Gesichtspunkten verteilt werden, sondern aufgrund der prozessualen Kostenentscheidung.