Im Rahmen der Rechtsschutzversicherung ist der Versicherungsnehmer nur gegen Kostenerstattungsansprüche der Gegenseite oder eines sonstigen Beteiligten aus einem Rechtsstreit versichert. Die Übernahme materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche auf Ersatz der vorgerichtlichen Kosten des Gegners sind grundsätzlich nicht versichert.
AG Düsseldorf, Urt. v. 8.4.2009 – 52 C 14859/09
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