Mahnverfahren

Der häufigste Fall der Kettenanrechnung ist sicherlich der der außergerichtlichen Vertretung mit nachfolgendem Mahnverfahren und sich daran anschließendem streitigem Verfahren. Hier ist einerseits der Anrechnungsvorgang nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV (Übergang außergerichtliche Vertretung zum Mahnverfahren) und andererseits der Anrechnungsvorgang nach Anm. zu Nr. 3305 VV (Übergang Mahnverfahren zum streitigen Verfahren) zu beachten.

 

Beispiel

Der Anwalt macht für seinen Mandanten außergerichtlich eine Forderung i.H.v. 10.000,00 EUR geltend. Die Sache ist weder umfangreich noch schwierig. Hiernach erwirkt er einen Mahnbescheid, gegen den der Antragsgegner Widerspruch einlegt, sodass das streitige Verfahren folgt.

Außergerichtlich ist eine 1,3-Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV aus 10.000,00 EUR angefallen.

Im Mahnverfahren ist eine 1,0-Verfahrensgebühr (Nr. 3305 VV) entstanden, auf die die Geschäftsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV hälftig mit 0,65 anzurechnen ist.

Im streitigen Verfahren ist eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) angefallen, auf die wiederum die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens anzurechnen ist (Anm. zu Nr. 3305 VV), und zwar in voller Höhe und nicht nur in Höhe des verbleibenden Restbetrags nach Anrechnung (s.o. BGH).

 
I. Außergerichtliche Vertretung
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV 725,40 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)  
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
  Zwischensumme 745,40 EUR
3. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 141,63 EUR
  Gesamt 887,03 EUR
 
II. Mahnverfahren
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV 558,00 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)  
2. anzurechnen gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV, – 362,70 EUR
  0,65 aus 10.000,00 EUR  
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
  Zwischensumme 215,30 EUR
4. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 40,91 EUR
  Gesamt 256,21 EUR
 
III. Rechtsstreit
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 725,40 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)  
2. anzurechnen gem. Anm. zu Nr. 3305 VV, – 558,00 EUR
  1,0 aus 10.000,00 EUR  
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 669,60 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)  
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
  Zwischensumme 857,00 EUR
5. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 162,83 EUR
  Gesamt 1.019,83 EUR

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