Besondere Verfahrensgebühr

Im Verfahren über Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296, 303 InsO) erhält der Anwalt eine besondere 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3321 VV RVG. Diese Gebühr entsteht auch dann besonders, wenn der Antrag bereits vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt ist (vgl. Abs. 2 der Anm. zu Nr. 3321 VV RVG). Bei mehreren gleichzeitig anhängigen Anträgen erhält der Anwalt die Gebühr nur einmal (vgl. Abs. 1 der Anm. zu Nr. 3321 VV RVG). Werden die Anträge dagegen nacheinander gestellt, so dass keine gleichzeitige Anhängigkeit gegeben ist, kann die Verfahrensgebühr mehrfach entstehen.

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