Das Gericht weist darauf hin, dass dem Gläubiger für die Zwangsvollstreckung Prozesskostenhilfe bewilligt worden war. Gem. § 84 Nr. 1 GVO i.V.m. § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) ZPO darf der Gerichtsvollzieher von dem Gläubiger keine Kosten für seine Tätigkeit erheben. Zahlt der Gläubiger trotzdem, so sind die Kosten durch den Gerichtsvollzieher an ihn zurückzuzahlen. Eine Erstattung durch die Staatskasse erfolgt nicht.

Für die Frage der Erstattungspflicht der Staatskasse sind auch nicht die §§ 91, 788 ZPO heranzuziehen.

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