Gem. § 1 BerHG ist dem Rechtsuchenden Beratungshilfe zu gewähren, wenn dieser die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden möglich ist und die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

Scheidung und Folgesachen sind verschiedene Angelegenheiten

Bei einer Beratungshilfetätigkeit über die Scheidung und deren Folgen ist auch dann gebührenrechtlich von verschiedenen Angelegenheiten auszugehen, wenn diese später im gerichtlichen Verbundverfahren geltend zu machen wären (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 430). Vorliegend handelt es sich bei der Scheidung und dem Getrenntlebendunterhalt als Folgesache somit nicht um dieselbe Angelegenheit.

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