Leitsatz
Ein nach fruchtloser Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsantrag gestellter Vollstreckungsauftrag gem. § 169 Abs. 1 S. 2 VwGO löst keine weitere Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV aus.
VG Frankfurt/O., Beschl. v. 5.3.2003 – 5 M 42/07
1 I. Der Fall
Im Verwaltungsrechtsstreit war gegen die Behörde ein Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen, den diese jedoch nicht innerhalb der 14-Tages-Frist des § 798 ZPO bezahlte. Daraufhin ließ die erstattungsberechtigte Partei durch ihren Anwalt die Zahlung unter Fristsetzung anmahnen und gleichzeitig für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs die Vollstreckung androhen. Die Behörde zahlte auch daraufhin nicht, so dass es zur Durchführung der Zwangsvollstreckung kam. Hiernach zahlte die Behörde. Daraufhin beantragte die erstattungsberechtigte Partei die Festsetzung zweier 0,3-Verfahrensgebühren gem. Nr. 3309 VV, eine Verfahrensgebühr für die Vollstreckungsandrohung und die weitere Verfahrensgebühr für den Vollstreckungsantrag.
Die Rechtspflegerin hat lediglich eine Verfahrensgebühr festgesetzt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte keinen Erfolg.
2 II. Die Entscheidung
Vollstreckungsantrag ist gegenüber Vollstreckungsandrohung keine besondere Angelegenheit
Die Rechtspflegerin hat zu Recht nur eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV festgesetzt. Die Stellung des Vollstreckungsantrags nach § 169 Abs. 1 S. 2 VwGO ist gegenüber der Vollstreckungsandrohung keine besondere Angelegenheit i.S.d. § 18 Nr. 3 RVG a.F. = § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG n.F.
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG erhält der Anwalt für "jede Vollstreckungsmaßnahme" eine Verfahrensgebühr. Zu beachten ist jedoch, dass die gesamte Vollstreckungsmaßnahme einschließlich vorbereitender Tätigkeiten bis zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers eine einzige Angelegenheit darstellt.
Vollstreckungsandrohung ist lediglich Vorbereitung der Vollstreckung
Insoweit handelt es sich bei der Vollstreckungsandrohung nicht um eine gesonderte Vollstreckungsmaßnahme, sondern lediglich um die Vorbereitung der anschließenden Vollstreckungsmaßnahme. So verhielt es sich auch hier. Die Vollstreckungsandrohung gegenüber der Behörde war lediglich die Ankündigung der Vollstreckungsmaßnahme, die dann später auch durchgeführt worden ist. Insgesamt entsteht hierfür nur eine einzige Verfahrensgebühr.
3 III. Der Praxistipp
Die Entscheidung ist zutreffend. Vollstreckungsandrohung und Durchführung der Vollstreckung sind ein und dieselbe Angelegenheit und lösen die Verfahrensgebühr der Nr. 3309 VV insgesamt nur einmal aus. Dies gilt im Verwaltungsrecht ebenso wie im Zivilrecht (AG Münster DGVZ 2006, 31; LG Kassel DGVZ 1996, 11; AG Herborn DGVZ 1993, 118; LG München, Beschl. v. 19.12.2007 – 6 T 5058/07; Mayer/Kroiß/Rohn, RVG, 4. Aufl. 2009, § 18 Rn 29).
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Kommt es nach der Vollstreckungsandrohung zur Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme, dann geht die für die Vollstreckungsandrohung entstandene Verfahrensgebühr in der Verfahrensgebühr für die Vollstreckungsmaßnahme auf und kann im Rahmen der Zwangsvollstreckung mit beigetrieben werden. |
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Kommt es nicht zur Durchführung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme – etwa wegen vorheriger Erfüllung –, dann bleibt die 0,3-Verfahrensgebühr für die Vollstreckungsandrohung bestehen. |
Zahlt der Schuldner die Gebühr für die Vollstreckungsandrohung nicht freiwillig, so kann sie nach § 788 ZPO gesondert festgesetzt werden.