Die gerichtliche Kostengrundentscheidung kann grundsätzlich nicht isoliert, sondern nur im Rahmen eines statthaften Rechtsmittels gegen die Hauptsacheentscheidung angefochten werden (§ 99 Abs. 1 ZPO). Ausnahmen gelten bei Erledigung der Hauptsache (§ 91a Abs. 2 ZPO), bei einem Anerkenntnis (§ 99 Abs. 2 ZPO) und bei Klagerücknahme (§ 269 Abs. 5 ZPO). Erfolgt allerdings auf Basis der gerichtlichen Kostengrundentscheidung eine Kostenfestsetzung nach den §§ 103 ff. ZPO, so kann dieser Beschluss unabhängig von einem Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache angefochten werden, wenn eigene Kosten nicht oder nur teilweise als erstattungsfähig anerkannt oder wenn unberechtigterweise Kosten zugunsten des Gegners festgesetzt wurden. Der nachfolgende Beitrag zeigt die wichtigsten Punkte, die Sie bei einer Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss beachten müssen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?