Die Entscheidung des OLG Frankfurt entspricht sowohl hinsichtlich der Gerichtskosten als auch hinsichtlich der Anwaltsgebühren der ganz einhelligen Rspr. (auch schon zur BRAGO):
Wurde bei gleichzeitig beantragten und erlassenen Mahnbescheiden gegen Gesamtschuldner nach Einlegung des Widerspruchs das streitige Verfahren bei demselben Gericht in getrennten Verfahren geführt, so ist bezüglich des Anfalls der Gerichtskosten von einem einheitlichen Verfahren auszugehen.
OLG München, Beschl. v. 17.3.2008 – 11 W 860/98, AGS 1999, 13 = MDR 1998, 738 = NJW-RR 1998, 1080 = OLGR 1998, 317
Macht ein Gläubiger im Mahnverfahren gleichzeitig Zahlungsansprüche gegen einen Schuldner und einen Bürgen mit einem einheitlichen Mahnbescheidsantrag geltend und werden dann nach Abgabe der Sache an das einheitlich zuständige Streitgericht dort aus durch den Kläger nicht veranlassten Gründen in Bezug auf jeden Beklagten gesonderte Verfahren eingetragen, die vor der mündlichen Verhandlung miteinander verbunden werden, so liegt nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit vor mit der Folge des Ausschlusses des Ansatzes einer doppelten Prozessgebühr für den klägerischen Prozessbevollmächtigten.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.3.1979 – 10 W 27/97, JMBl NW 1997, 251 = AnwBl 1997, 624 = JurBüro 1998, 82 = OLGR 1997, 280
Wird ein gegen mehrere Gesamtschuldner gerichtetes Mahnverfahren nach Abgabe beim Streitgericht zunächst gegen jeden Gesamtschuldner getrennt geführt und später wieder zusammengeführt, so liegt nur eine Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG vor mit der Folge, dass die gegebenenfalls nach Nr. 1008 VV erhöhten Gebühren nur einmal entstehen.
AG Kamen, Beschl. v. 30.9.2006 – 9 C 203/05, AGS 2007, 26
Ist ein Mahnverfahren gegen zwei Gesamtschuldner eingeleitet worden, wird das Verfahren nicht nach § 145 ZPO dadurch getrennt, dass durch einen Fehler bei der Übersendung der Mahnakten von dem zentralen Mahngericht an das Prozessgericht dort zwei Prozessakten angelegt und zwei Aktenzeichen vergeben werden. Demnach fällt für den Anwalt nur eine Prozessgebühr an.
LG Berlin, Beschl. v. 27.6.1979 – 84 T 480/97, Rpfleger 1998, 40 = JurBüro 1998, 30 = Berliner AnwBl 1997, 581
Es ist verfahrensfehlerhaft, wenn ein gegen mehrere Schuldner gerichtetes Mahnverfahren nach Widerspruchseinlegung der Schuldner vom Prozessgericht ohne einen förmlichen Beschluss in mehrere Verfahren getrennt wird. Die Verfahrensgebühr darf in einem solchen Fall nicht mehrfach verlangt werden.
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 15.3.2007 – 4 W 9/07, OLGR 2007, 429 = JurBüro 2007, 322
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