Unstreitig war, dass sich der Gegenstand des Rechtsstreits auf eine betriebliche Tätigkeit des Anwalts bezog. Dafür ist der Anwalt grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt. Zutreffend hat er auch in der ersten Instanz erklärt, vorsteuerabzugberechtigt zu sein.

Offensichtlich unzutreffende Angaben zum Vorsteuerabzug sind unbeachtlich

Dass ein Anwalt seine betriebliche Tätigkeit einstellt, führt nicht dazu, dass er Rechnungen, die noch aus seiner betrieblichen Tätigkeit herrühren, steuerlich nicht geltend machen kann. Er kann vielmehr auch noch nach Beendigung seiner betrieblichen Tätigkeit den Vorsteuerabzug geltend machen. Daher ist eine gegenteilige Erklärung offensichtlich unzutreffend und folglich im Festsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen.

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