Schließen die Parteien einen Vergleich, so treffen sie darin in der Regel auch eine Vereinbarung über die Kosten des Rechtsstreits. In diesem Fall erledigt sich das gesamte gerichtliche Verfahren durch den Vergleich, so dass sich die Gerichtsgebühr der Nr. 1210 GKG-KostVerz. nach Nr. 1211 Nr. 3 GKG-KostVerz. von 3,0 auf 1,0 ermäßigt. Mitunter kommt es jedoch nur zu einem Vergleich in der Hauptsache, nicht aber auch zu einer Einigung über die Kosten. Die Gründe hierfür können vielfältig sein.
Möglich ist, dass man zwar über die Hauptsache Einvernehmen erzielt, nicht aber über die Kosten des Verfahrens.
Bedürftige Partei darf freiwillig keine Kosten übernehmen
Ist der beklagten Partei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden, so kann sie über die Kosten keinen Vergleich schließen, weil sie damit zum Übernahmeschuldner würde und vom Kläger auf Erstattung der von ihm vorgelegten Gerichtskosten entsprechend der Kostenquote in Anspruch genommen werden könnte (siehe hierzu OLG Saarbrücken AGS 2009, 596 = FF 2009, 514; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 2.2.2010 - 4 W 2/10; OLG Dresden FamRZ 2010, 583; OLG Schleswig, Beschl. v. 1.7.2009 - 15 WF 116/09; OLG Oldenburg AGS 2009, 505 = NdsRpfl 2009, 14 = JurBüro 2009, 97 = FamRZ 2009, 633 = OLGR 2009, 491 = Rpfleger 2009, 90 = FF 2009, 218; ausführlich N. Schneider, Haftungsfalle: Vergleichsabschluss bei Prozess-/Verfahrenskostenhilfe, NJW-Spezial 2010, 219).).
Bei Rechtsschutz muss die Kostenquote dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen entsprechen
Ebenso häufig ergeben sich Probleme bei rechtsschutzversicherten Mandaten. Hier muss die Kostenregelung, die die Parteien treffen, dem Verhältnis von Obsiegen zum Unterliegen entsprechen (§ 5 Abs. 3 b) ARB 2000). Nun muss aber eine zutreffende Kostenregelung sich nicht am Obsiegen und Unterliegen alleine ausrichten. Hier ist z.B. auch zu berücksichtigen, ob eine Partei möglicherweise keine Klageveranlassung gegeben hat (Gedanke des § 93 ZPO). Das „Obsiegen“ in einem Vergleich muss auch nicht zwangsläufig bedeuten, dass die Partei insoweit Recht hatte. Nicht selten erklärt sich eine Partei vergleichsweise zu einer gewissen Zahlung bereit, um das Verfahren zu beenden. Da aber solche abweichenden, der wahren Rechtslage entsprechenden Kostenregelungen im Rahmen eines rechtsschutzversicherten Mandats nicht möglich sind, kann die rechtsschutzversicherte Partei einen solchen Vergleich nicht abschließen, ohne ihren Versicherungsschutz zu verlieren.
In diesen Fällen bleibt nichts anderes übrig, als sich in der Hauptsache zu vergleichen und im Hinblick auf diesen Vergleich den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt zu erklären. Dann muss das Gericht eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO treffen.
Bei Entscheidung nach § 91a ZPO keine Haftung der bedürftigen Partei
Für eine bedürftige Partei hat dies den Vorteil, dass sie jetzt – unabhängig vom Ausgang der Kostenentscheidung – von den Gerichtskosten befreit wird und auch nicht vom Gegner auf Erstattung vorgelegter Gerichtskosten in Anspruch genommen werden kann.
Bei Entscheidung nach § 91a ZPO volle Übernahme in der Rechtsschutzversicherung
Bei einer rechtsschutzversicherten Partei hat die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO den Vorteil, dass der Versicherer danach die Kosten tragen muss, auch wenn die Kostenentscheidung nicht dem Obsiegen oder Unterliegen entspricht.
Entscheidung nach § 91a ZPO kann Gerichtskostenermäßigung verhindern
Während der Vergleich zu einer Ermäßigung der 3,0-Gerichtsgebühr (Nr. 1210 GKG-KostVerz) auf eine 1,0-Gebühr führt (Nr. 1211 Nr. 3 GKG-KostVerz), bleibt es bei einer Entscheidung nach § 91a ZPO bei der vollen 3,0-Gebühr. Eine Ermäßigung tritt nach dem Wortlaut nur ein, wenn eine Partei erklärt, die Kosten zu übernehmen oder die Parteien nach Erledigung der Hauptsache auf die Kosten einen Vergleich schließen (Nr. 1211 Nr. 4 GKG-KostVerz.). Beides kommt aber hier aus den geschilderten Gründen nicht in Betracht.