Umsatzsteuer ist dem Auftraggeber nach Nr. 7008 VV in Rechnung zu stellen

Nach Nr. 7008 VV kann der Anwalt seinem Auftraggeber die von ihm zu zahlende Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Tätigkeit des Anwalts umsatzsteuerpflichtig ist. Daran fehlt es z.B., wenn der Anwalt Kleinunternehmer und damit nicht umsatzsteuerpflichtig ist (§ 19 Abs. 1 UStG).

Umsatzsteuerpflicht kann in Fällen mit Auslandsbezug fehlen

Darüber hinaus kann es an einer Umsatzsteuerpflicht auch bei Fällen mit Auslandsbezug fehlen.

Maßgebend ist der Leistungsort

Maßgebend für die Umsatzsteuerpflicht ist der Leistungsort (§ 1 Nr. 1 UStG). Eine Umsatzsteuerpflicht besteht grundsätzlich nur dann, wenn der Anwalt eine Leistung im Inland ausführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Zwar gilt dabei nach § 3a Abs. 1 UStG grundsätzlich die Kanzlei als Leistungsort, so dass Umsatzsteuerpflicht in diesem Fall bestünde. Davon sind aber wichtige Ausnahmen vorgesehen.

Das UStG differenziert dabei nach grundstücksbezogenen Tätigkeiten und nicht grundstücksbezogenen Tätigkeiten.

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