Gesetzestext
Nr. |
Auslagentatbestand |
Höhe |
7008 |
Umsatzsteuer auf die Vergütung…… Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt. |
in voller Höhe |
A. Allgemeines
Rz. 1
Neben den Gebühren und Auslagen für seine Tätigkeit kann der Anwalt nach VV 7008 auch Ersatz der von ihm zu zahlenden Umsatzsteuer verlangen. Das RVG regelt die Abrechnung der Umsatzsteuer damit als Auslagentatbestand, obwohl es sich streng genommen nicht um Auslagen des Anwalts handelt.
Rz. 2
Nach VV 7008 hat der Anwalt Anspruch auf Ersatz der auf seine Vergütung anfallenden Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt. Im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer sind bei den Anwaltsgebühren drei Fragen auseinanderzuhalten, was in der Praxis leider häufig nicht geschieht und zu Fehlern führt:
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Die erste Frage ist, ob die Tätigkeit des Anwalts umsatzsteuerpflichtig ist. Dies ergibt sich nicht aus dem RVG, sondern richtet sich nach den Regelungen des UStG. |
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Die zweite Frage ist, ob der Anwalt die Umsatzsteuer seinem Mandanten in Rechnung stellen darf. Diese Frage regelt VV 7008, wonach die Umsatzsteuer dem Mandanten zusätzlich zu den Gebühren und Auslagen in Rechnung zu stellen ist. |
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Die dritte Frage ist, ob und inwieweit die erstattungspflichtige Partei die angefallene Umsatzsteuer zu erstatten hat. Dies richtet sich für prozessuale Kostenerstattungsansprüche nach § 91 Abs. 2 ZPO. Bei materiell-rechtlichen Schadensersatzansprüchen verlagert sich die Frage der Ersatzfähigkeit der Umsatzsteuer auf die Schadensberechnung bzw. die Vorteilsausgleichung. Im Rahmen der Rechtsschutzversicherung wiederum richtet sich die Ersatzfähigkeit nach den ARB. Allen gemeinsam ist, dass die Erstattung angefallener Umsatzsteuer nur dann in Betracht kommt, wenn der Erstattungsberechtigte nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, da diese für ihn anderenfalls nur einen durchlaufenden Posten und damit keine endgültige Belastung darstellt. |
B. Umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit
I. Umsatzsteuerpflicht
1. Allgemeines
Rz. 3
Ob, inwieweit und in welcher Höhe der Anwalt von seiner Vergütung Umsatzsteuer abzuführen hat, richtet sich nach dem UStG. Wegen Einzelheiten sei insoweit auf die einschlägigen Kommentierungen zum UStG verwiesen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
2. Grundsatz: Umsatzsteuerpflicht
Rz. 4
Die Tätigkeit des Anwalts für seinen Auftraggeber unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuer, da zwischen Anwalt und Auftraggeber ein Leistungsaustausch i.S.d. § 1 UStG stattfindet.
3. Ausnahme: Kleinunternehmer
Rz. 5
Ausgenommen von der Umsatzsteuerpflicht sind nach § 19 Abs. 1 UStG Anwälte, deren Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuern im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird. Ungeachtet dieser Regelung können solche Kleinunternehmer aber nach § 19 Abs. 2 UStG freiwillig zur Umsatzsteuer optieren. Sie sind dann trotz des geringen Umsatzes steuerpflichtig.
4. Ausnahme: Fälle mit Auslandsberührung
a) Überblick
Rz. 6
An der Umsatzsteuerpflicht kann es ferner in Fällen mit Auslandsberührung fehlen. Das wiederum richtet sich nach dem UStG. Entscheidend für die Besteuerung nach dem UStG ist der Ort der Leistung (§ 1 UStG).
b) Begriffsbestimmungen
aa) Unterscheidungen
Rz. 7
Das UStG unterscheidet hinsichtlich des Leistungsortes zwischen
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Inland, |
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Ausland, |
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Gemeinschaftsgebiet und |
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Drittländern. |
bb) Inland
Rz. 8
Das Inland ist definiert in § 1 Abs. 2 S. 1 UStG.
§ 1 UstG Steuerbare Umsätze
...
(2) 1Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen des Kontrolltyps I nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. ...
cc) Ausland
Rz. 9
Die Abgrenzung zum Inland ist das Ausland, das wiederum in "übriges Gemeinschaftsgebiet" und "Drittländer" unterteilt wird (siehe Rdn 13) unterteilt wird.
Rz. 10
Das Ausland als Oberbegriff ist nur negativ definiert in § 1 Abs. 2 S. 2 UStG.
§ 1 UstG Steuerbare Umsätze
...
(2) ... 2Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. ...
dd) Gemeinschaftsgebiet
Rz. 11
In einigen Fällen wird hinsichtlich des Auslands nochmals differenziert, indem und für das Gemeinschaftsgebiet besondere Regelungen gelten. Das Gemeinschaftsgebiet wird in § 1 Abs. 2a S. 1 und S. 2 UStG definiert:
§ 1 UstG Steuerbare Umsätze
...
(2a) 1Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). 2Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. …
Rz. 12
Mitglieder der EU sind derzeit, abgesehen von der Bundesrepublik (die nach § 1 Abs. 2 UStG zugleich Inland ist):
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Belgien (BE) |
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Bulgarien (BG) |
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Dänemark (DK) |
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Deutschland (DE) |
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Estland (EE) |
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Finnland (FI) |
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Frankreich (FR) |
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Griechenland (GR) |
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Irland... |