Die Entscheidung ist im Ergebnis zutreffend; die Begründung ist falsch.
Wertfestsetzung hängt nicht von den anfallenden Anwaltsgebühren ab
Hier ging es um eine Wertfestsetzung nach § 63 GKG. Die Wertfestsetzung hat aber nichts damit zu tun, ob gesonderte Anwaltsgebühren anfallen oder nicht. Das Gericht hat den Wert für die Gerichtsgebühren festzusetzen (§ 63 Abs. 2 GKG). Dieser Wert ist unabhängig davon, ob der Anwalt eine Vergütung erhält und gegebenenfalls welche.
Insoweit hat das Gericht aber im Ergebnis zu Recht eine Erhöhung des Wertes abgelehnt, da der Androhung eines Ordnungsgeldes im Erkenntnisverfahren kein zusätzlicher Wert neben dem Leistungsanspruch zukommt. Die Androhung eines Ordnungsgeldes dient der Durchsetzung des Leistungsanspruchs und ist lediglich eine begleitende Anordnung. Unabhängig von dem Wert dieses zusätzlichen Ausspruchs besteht zum Hauptanspruch eine wirtschaftliche Identität, zumindest ein Additionsverbot, was einer Werterhöhung entgegensteht.
Bei den Anwaltsgebühren ist zu differenzieren
Interessanter ist der Fall hinsichtlich der Anwaltsvergütung. Zu differenzieren ist hier wie folgt:
Androhung des Ordnungsgeldes im Erkenntnisverfahren zählt zum Rechtzug
Der Antrag auf Androhung eines Ordnungsgeldes bereits wird im Erkenntnisverfahren gestellt:
In diesem Fall – wie hier – zählt die Tätigkeit mit zum Rechtszug. Dies folgt allerdings nicht – wie das OLG meint – aus § 19 Abs. 2 Nr. 5 RVG. Diese Vorschrift gilt nämlich nur für die Vollstreckungsverfahren nach § 18 Nr. 1 RVG und für die Vollziehungsverfahren nach § 18 Nr. 2 RVG. Die Rechtsfolge ergibt sich vielmehr bereits aus der allgemeinen Vorschrift des § 19 Abs. 1 S. 1 RVG. Es handelt sich – wie das OLG zu Recht ausführt – um Nebentätigkeiten, die mit dem Rechtszug oder dem Verfahren zusammenhängen. Eine gesonderte Vergütung wird dadurch nicht ausgelöst.
Selbstständige Androhung ist Vollstreckungstätigkeit
Der Antrag auf Androhung eines Ordnungsgeldes wird nach Abschluss des Erkenntnisverfahren gestellt:
In diesem Fall gilt zunächst einmal § 18 Nr. 1 oder 2 RVG. Die Tätigkeit des Anwalts auf Erlass eines Beschlusses, mit dem ein Ordnungsgeld angedroht werden soll, ist bereits eine Tätigkeit der Zwangsvollstreckung (Kintzel/Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung, Rn 7.116; BGH NJW 1992, 749) und löst neben der Vergütung im Hauptsacheverfahren eine gesonderte Vergütung aus. Der Anwalt erhält hierfür eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV nebst Auslagen und Umsatzsteuer.
Dies gilt auch dann, wenn der Anwalt bereits im Erkenntnisverfahren tätig war. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist die Vollstreckungstätigkeit auch für diesen Anwalt eine gesonderte Angelegenheit, die die Gebühren nach Nr. 3309 VV auslöst.
Kosten der selbstständigen Androhung sind erstattungsfähig
Eine andere Frage ist allerdings, ob diese zusätzliche Vergütung nach § 788 ZPO erstattungsfähig ist oder ob man dem Gläubiger vorhalten kann, er hätte den Ordnungsgeldantrag bereits im Erkenntnisverfahren stellen müssen. M.E. gibt es keine solche Pflicht, die Androhung eines Ordnungsgeldes bereits im Erkenntnisverfahren aussprechen zu lassen. Im Übrigen kann der Schuldner diese zusätzlichen Kosten leicht vermeiden, indem er sich rechtstreu verhält. Daher dürfte auch für den gesonderten Antrag von einer Erstattungsfähigkeit nach § 788 ZPO auszugehen sein.
Verfahren auf Verhängung des Ordnungsgeldes ist keine neue Angelegenheit
Erst wenn auf die Androhung dann ein Verfahren auf Verhängung des Ordnungsgeldes folgt, greift § 19 Abs. 2 Nr. 5 RVG. Die zwingend vorausgehende Androhung des Ordnungsgeldes und die anschließende Verurteilung zur Zahlung des Ordnungsgeldes sind eine einzige Angelegenheit, so dass die durch die Androhung bereits ausgelöste 0,3-Verfahrensgebühr der Nr. 3309 VV insgesamt nur einmal entsteht.
Der Kläger klagt gegen den Beklagten auf Unterlassung (Wert: 50.000,00 EUR). Der Beklagte wird antragsgemäß verurteilt. Hiernach beantragt der Kläger, gegen den Beklagten ein Ordnungsgeld zu verhängen, was dann auch geschieht. Anschließend wird die Verhängung des Ordnungsgeldes beantragt. Das Gericht verhängt nach mündlicher Verhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR.
Im Erkenntnisverfahren entstehen aus dem Wert von 50.000,00 EUR eine 1,3-Verfahrensgebühr und eine 1,2-Terminsgebühr.
Für das Verfahren auf Verhängung des Ordnungsgeldes entstehen jetzt die Gebühren nach den Nrn. 3009, 3310 VV, und zwar auch aus dem Wert von 50.000,00 EUR, da gem. § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG der Wert der Hauptsache maßgebend ist (AnwK-RVG/Wolf, § 25 Rn 17; OLG Köln AGS 2005, 262; OLG Nürnberg Rpfleger 1963, 218). Die Höhe eines im Rahmen der §§ 888, 890 ZPO festgesetzten Zwangs- oder Ordnungsmittels ist für das Interesse ohne Bedeutung (AnwK-RVG/Wolf, § 25 Rn 18; OLG Karlsruhe MDR 2000, 229 = InVo 2000, 253.)
I. Erkenntnisverfahren
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1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV (Wert: 50.000,00 EUR) |
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1.359,80 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3310 VV (Wer... |