Ist einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt worden, so hat dies zur Folge, dass die Bundes- oder Landeskasse die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten nur nach den Bestimmungen geltend machen kann, die das Gericht getroffen hat (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) ZPO). Bei ratenfreier Prozesskostenhilfe ist also die Partei von der Inanspruchnahme der Staatskasse auf Zahlung von Gerichtskosten vollständig befreit. Gleiches gilt im Falle der Verfahrenskostenhilfe (§ 76 Abs. 1 FamFG).
Als Antragsschuldner wird die bedürftige Partei von den Gerichtskosten freigestellt
Müsste eine bedürftige Partei nach den Vorschriften des GKG oder des FamGKG als Antragsschuldner (§ 22 GKG; § 21 FamGKG) Gerichtskosten vorauszahlen (§ 12 GKG; § 14 FamGKG), so ist sie davon befreit (§ 14 Nr. 1 GKG; § 15 Nr. 1 FamGKG). Die Vorauszahlungspflicht entfällt dann.
Als Entscheidungsschuldner wird die bedürftige Partei ebenfalls freigestellt
Wird eine bedürftige Partei Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1 GKG; § 24 Nr. 1 FamGKG), wird sie ebenfalls freigestellt. Die Staatskasse kann sie wegen § 122 Nr. 1 ZPO nicht in Anspruch nehmen.
Hatte die Gegenpartei in diesem Fall die Gerichtskosten bereits vorausgezahlt, bewirkt die Freistellung der bedürftigen Partei von den Gerichtskosten, dass sich die Kostenschuld der anderen Partei verringert und diese danach eventuell zu viel gezahlte Beträge unmittelbar aus der Landeskasse zurückerhält, so dass für eine Kostenerstattung kein Raum mehr bleibt (§ 31 Abs. 3 S. 1 GKG; § 26 Abs. 3 S. 1 FamGKG).
Im Rechtsstreit hatte der Kläger die 3,0-Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen (Nr. 1210 GKG-KostVerz.) vorausgezahlt. Dem Beklagten war ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Das Verfahren endet mit einem Urteil, in dem die Kosten gegeneinander aufgehoben wurden.
Dem Kläger würde jetzt an sich ein Anspruch auf Erstattung der hälftigen Gerichtskosten, also in Höhe einer 1,5-Gebühr, erwachsen. Nach § 33 Abs. 3 S. 1 GKG erhält er jedoch diese 1,5-Gerichtsgebühr aus der Landeskasse zurückerstattet, so dass bei ihm nur 1,5 Gebühren verbleiben, die er selbst zu tragen hat. Eine Inanspruchnahme des Beklagten im Wege der Kostenerstattung kommt daher nicht mehr in Betracht.
Keine Freistellung bei Übernahme von Gerichtskosten, die die andere Partei bereits gezahlt hat
Anders verhält es sich, wenn die bedürftige Partei Übernahmeschuldner (§ 29 Nr. 2 GKG; § 24 Nr. 2 FamGKG) wird. Als Übernahmeschuldner wird die bedürftige Partei, zwar wiederum gegenüber der Staatskasse von der Zahlung der Gerichtskosten befreit; soweit allerdings die Gegenpartei bereits Kosten vorausgezahlt hat, erhält diese jetzt keine Rückzahlung mehr, da die §§ 31 Abs. 3 S. 1 GKG u. 26 Abs. 3 S. 1 FamGKG ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach nur anwendbar sind, wenn die bedürftige Partei Entscheidungsschuldner nach § 29 Nr. 1 GKG (§ 24 Nr. 1 FamGKG) ist. Diese Regelung ist verfassungsgemäß (BVerfG NJW 1979, 2608; bestätigt in NJW 2000, 3271 zu § 58 Abs. 2 S. 2 GKG a.F.). Sie soll verhindern, dass eine bedürftige Partei Kosten zu Lasten der Landeskasse übernimmt, die sie nicht hätte übernehmen müssen. Hier soll also von vornherein jeglicher Manipulationsmöglichkeit Einhalt geboten werden.
Keine Rückzahlung an Gegenpartei
Diese Beschränkung der §§ 31 Abs. 3 S. 1 GKG, 26 Abs. 3 S. 1 FamGKG auf die Fälle der Entscheidungsschuldnerschaft nach § 29 Nr. 1 GKG; § 24 Nr. 1 FamGKG hat also zur Folge, dass die Gegenpartei zunächst auf den Gerichtskosten sitzen bleibt und sie die anteilige Mithaftung der bedürftigen Partei im Wege der Kostenerstattung geltend machen muss, von der die bedürftige Partei niemals befreit ist (§ 123 ZPO). Darin liegt ein großes Haftungsrisiko des der bedürftigen Partei beigeordneten Anwalts, der in der Praxis häufig nicht bemerkt, dass er bei einem Vergleich mit Kostenübernahme seine Partei mit Gerichtskosten belastet.
Der Antragsteller hatte im Unterhaltsverfahren die 3,0-Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen (Nr. 1210 FamGKG-KostVerz.) vorausgezahlt. Der Antragsgegnerin war ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Das Verfahren endet schließlich mit einem Vergleich, in dem die Beteiligten die Kosten gegeneinander aufheben.
Jetzt ist die bedürftige Antragsgegnerin nicht Entscheidungsschuldner (§ 24 Nr. 1 FamGKG), sondern Übernahmeschuldner (§ 24 Nr. 2 FamGKG). Die Freistellung nach § 26 Abs. 3 S. 1 FamGKG greift folglich nicht. Der Antragsteller erhält zwar 2,0-Gebühren zurück, da sich die Gerichtsgebühr für das Verfahren im Allgemeinen auf 1,0 ermäßigt hat (Nr. 1221 Nr. 3 FamGKG-KostVerz.). Der hälftige Anteil, der auf den Antragsteller entfällt, wird ihm jedoch nicht aus der Landeskasse zurückerstattet. Er kann daher insoweit die Festsetzung betreiben (§ 123 ZPO) und 0,5 der Gerichtsgebühr der Antragsgegnerin erstattet verlangen.
Kommt eine Ermäßigung der Gerichtsgebühr nicht in Betracht, etwa wegen eines bereits vorausgegangenen Grund-, Teil-, oder Versäumnisurteils, sind sogar 1,5 Ge...