Leitsatz
Für das Entstehen des sog. Haftzuschlages ist es unerheblich, ob sich der Beschuldigte in der betreffenden Sache oder in einer anderen Sache nicht auf freiem Fuß befindet.
AG Bochum, Beschl. v. 20.2.2009 – 28 Ls 21 Js 450/08 – 175/08
1 I. Der Fall
Gegen den Beschuldigten waren mehrere Strafverfahren eingeleitet worden. In einem der Strafverfahren war Haftbefehl ergangen und der Beschuldigte inhaftiert worden. Später wurden die Verfahren dann verbunden.
Der Verteidiger hat anschließend auch für die im hinzuverbundenen Verfahren entstandenen Gebühren einen Haftzuschlag beantragt. Das Gericht hat dem Antrag letztlich stattgegeben.
2 II. Die Entscheidung
Der sog. Haftzuschlag nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV i.V.m. den jeweiligen Nummern des Vergütungsverzeichnisses entsteht, wenn sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befand. Entscheidend ist, dass er sich während des Abgeltungsbereichs der jeweiligen Gebühr – wenn auch nur für kurze Zeit – nicht auf freiem Fuß befand.
Unerheblich ist, in welcher Sache der Mandant inhaftiert ist
Nicht erforderlich ist, dass der Beschuldigte in der jeweils betroffenen Sache inhaftiert gewesen sein muss. Der Haftzuschlag soll den Mehraufwand des Anwalts abgelten, der sich aus den Erschwernissen des Umgangs mit einem inhaftierten Mandanten ergibt. Insoweit ist es unerheblich, in welcher Sache der Mandant inhaftiert ist. Der höhere Aufwand bleibt der gleiche.
3 III. Der Praxistipp
Entscheidung entspricht h.M.
Die Entscheidung entspricht der ganz h.M. Entscheidend ist allein, dass sich der Mandant während des Abgeltungsbereichs der jeweiligen Gebühr – wenn auch nur kurzfristig – nicht auf freiem Fuß befand. In welcher Form er inhaftiert oder anderweitig untergebracht war, ist letztlich völlig belanglos.
LG Bochum |
Beschl. v. 10.6.2009 – 1 Qs 49/09 |
StRR 2009, 283 StRR 2009, 283 |
OLG Hamm (unter Aufgabe der bis dahin gegenteiligen Rspr.) |
Beschl, v. 13.10.2009 – 2 Ws 185/09 |
AGS 2010, 17 = RVGprof. 2009, 204 = NJW-Spezial 2009, 780 = StRR 2009, 479 = RVGreport 2010, 27 |
Besondere Erschwernisse sind nicht erforderlich
Besondere Erschwernisse müssen im konkreten Fall mit der Inhaftierung nicht verbunden sein.
KG |
Beschl. v. 5.12.2006 – 3 Ws 213/06 |
RVG prof. 2007, 152 |
OLG Celle |
Beschl. v. 4.6.2008 – 1 Ws 306/08 |
AGS 2008, 490 = StraFo 2008, 443 = NStZ-RR 2008, 392 = NJW-Spezial 2008, 668 = StRR 2009, 38 = RVGreport 2009, 427 |
AG Tiergarten |
Beschl. v. 15.10.2009 – (420) 81 Js 1798/08 Ls (93/08) |
AGS 2010, 73 |
AG Hanau |
Beschl. v. 19.5.2009 – 50 Ds 4200 Js 20340/07 |
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a.A. AG Bochum |
Beschl. v. 23.1.2009 – 37 Ds 64 Js 1006/06 – 75/07 |
AGS 2010, 19 = StRR 2009, 440 = RVGreport 2009, 466 = StRR 2010, 185 |