Im Rahmen einer Verkehrsunfallregulierung kommt es mitunter vor, dass sich die Regulierung durch den eintrittspflichtigen gegnerischen Haftpflichtversicherer hinzieht und nunmehr vorab der eigene Kaskoversicherer in Anspruch genommen werden muss, da der Mandant nicht in der Lage ist, die Reparaturkosten vorzufinanzieren.
Es stellt sich dann die Frage, wie sich dies auf den Erledigungswert auswirkt.
Beispiel: Außergerichtliche Vertretung – Haftpflicht und Kaskoabrechnung (zwischenzeitliche Inanspruchnahme des Kaskoversicherers)
Der Anwalt ist mit einer Verkehrsunfallschadenregulierung beauftragt (Gesamtschaden: 15.000,00 EUR). Da der Haftpflichtversicherer zunächst nicht zahlt, wird der Anwalt beauftragt, den Sachsachen (10.000,00 EUR) abzgl. 300,00 EUR Selbstbeteiligung mit dem Kaskoversicherer zu regulieren. Anschließend zahlt der Haftpflichtversicherer den Restbetrag i.H.v. 5.300,00 EUR.
Häufig wird hier argumentiert, maßgebend sei der Erledigungswert und dieser berechne sich danach, was der Versicherer habe zahlen müssen. Daraus wiederum folge, dass der Haftpflichtversicherer die Anwaltskosten nur nach einem Wert von 5.300,00 EUR zu ersetze habe, da ja nur dieser Betrag von dem Haftpflichtversicherer letztlich gezahlt worden sei.
Erledigungswert richtet sich nach den berechtigten Ansprüchen
Diese Betrachtung greift jedoch zu kurz. Der Erledigungswert richtet sich nicht nach der Summe aller Ansprüche, die bezahlt worden sind, sondern nach der Summe aller berechtigten Ansprüche. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied.
Im zugrundeliegenden Fall ergeben sich nämlich berechtigte Ansprüche des Geschädigten in Höhe von 15.000,00 EUR. Zwar sind nur 5.300,00 EUR an den Geschädigten gezahlt worden. I.Ü. ist der Schadensersatzanspruch jedoch auf den Kaskoversicherer übergegangen. Der Schaden hat sich also nur verlagert.
Daher beläuft sich der Erledigungswert hier auf 15.000,00 EUR.
Berechnung des Erledigungswerts nach Inanspruchnahme des Kaskoversicherers
Die nach einem Verkehrsunfall zu ersetzenden Anwaltskosten richten sich auch dann nach dem vollen Schadensbetrag, wenn der Geschädigte seinen Anwalt zunächst beauftragt, den Sachschaden mit dem Kaskoversicherer zu regulieren und dieser den Sachschaden mit Ausnahme der Selbstbeteiligung ausgleicht, sodass der Haftpflichtversicherer nur noch den Restbetrag zu zahlen hat.
LG Arnsberg, Urt. v. 11.5.2016 – 3 S 117/15, AGS 2016, 290 = Schaden-Praxis 2016, 345 = NZV 2016, 478 = NJW-RR 2016, 1504 = NJW-Spezial 2016, 444 = Verkehrsrecht aktuell 2016, 149
Berechnung des Erledigungswerts nach Inanspruchnahme des Kaskoversicherers
Die vom Schädiger zu ersetzenden Anwaltskosten nach Regulierung eines Verkehrsunfallschadens bemessen sich nach dem Erledigungswert. Dieser Wert bemisst sich nach der Höhe der zur Auftragserteilung berechtigten Schadensersatzansprüche. Eine spätere Zahlung des Kaskoversicherers, die zur Reduzierung der Schadensersatzansprüche führt, hat keine Auswirkungen auf die zu erstattenden Kosten.
AG Hamburg-Barmbek, Urt. v. 17.11.2016 – 810 C 558/15, AGkompakt 2018, 26 = DV 2017, 138
AGKompakt 7/2019, S. 77