I. Nutzungsentschädigung als Ehewohnungssache
1. Anträge auf Nutzungsentschädigung
Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 1361b BGB
Nutzt ein Ehegatte während der Trennungszeit die vormalige Ehewohnung, die im Allein- oder Miteigentum des anderen Ehegatten steht, so kann der andere eine Nutzungsentschädigung nach § 1361b Abs. 3 BGB verlangen. Ob der anspruchstellende Ehegatte freiwillig ausgezogen ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle, wie der BGH festgestellt hat (Beschl. v. 18.12.2013 – XII ZB 268/13, BGHZ 199, 322 = NJW 2014, 462 = FamRZ 2014, 460 = NZFam 2014, 526).
Nutzungsentschädigung ist Ehewohnungssache
Macht ein Ehegatte diesen Anspruch geltend, handelt es sich um eine Ehewohnungssache nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG. Der Verfahrenswert hierzu ist in § 48 Abs. 1 FamGKG geregelt. Diese Vorschrift sieht einen pauschalen Verfahrenswert vor, der in der Regel 3.000,00 EUR beträgt. Bei Unbilligkeit kann der Wert gem. § 48 Abs. 3 FamGKG angehoben oder auch herabgesetzt werden.
Keinesfalls ist auf den verlangten Betrag abzustellen. Die Vorschrift des § 48 Abs. 1 FamGKG gilt auch für Verfahren auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit der Trennung.
Für die Festsetzung des Verfahrenswerts betreffend die Vergütung der Nutzung der Ehewohnung bei Getrenntleben, der nur (noch) an die faktische Überlassung der Wohnung in der Trennungszeit anknüpft, beträgt der Wert grundsätzlich 2.000,00 oder 3.000,00 EUR. Ausnahmsweise kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen, wenn dieser Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.2.2018 – 1 WF 5/18
Vom Regelwert kann bei Unbilligkeit abgewichen werden
Grds. ist hier vom Regelwert i.H.v. 3.000,00 EUR auszugehen. Nach § 48 Abs. 3 FamGKG kann bei Unbilligkeit vom Regelwert abgewichen werden. Das ist z.B. der Fall, wenn es sich um eine überdurchschnittlich große Wohnung im gehobenen Bereich handelt.
Ist der nach § 48 Abs. 1, 2 FamGKG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen, § 48 Abs. 3 FamGKG. Bei besonders teuren Wohnungen kann angemessen sein, den Wert entsprechend höher festzusetzen.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.1.2015 – 10 WF 158/14, AGS 2015, 183 = NJW-Spezial 2015, 252 = NZFam 2015, 371 = FamRZ 2015, 1317
Auch Zeitraum kann von Bedeutung sein
Eine Anhebung kann aber auch dann in Betracht kommen, wenn die Nutzungsentschädigung für einen überdurchschnittlich langen Zeitraum verlangt wird.