I. Anhebung der Gebühr
Mindestbetrag beläuft sich auf 15,00 EUR
Nach § 13 Abs. 2 RVG beläuft sich der Mindestbetrag einer Gebühr auf 15,00 EUR. Die Anwendung dieser Vorschrift kommt nur für Gebührensätze unter 0,4 und auch dort derzeit nur bei der untersten Wertstufe zum Tragen.
Beispiel
Der Anwalt ist mit einem einfachen Schreiben beauftragt. Der Gegenstandswert beträgt 250,00 EUR.
Der Gebührensatz der Geschäftsgebühr beläuft sich auf 0,3 (Nr. 2301 VV). Der Gebührenbetrag würde sich demnach auf 0,3 x 45,00 EUR = 13,50 EUR belaufen. Die Gebühr wird daher nach § 13 Abs. 2 RVG auf 15,00 EUR angehoben.
1. |
0,3-Geschäftsgebühr, Nrn. 2300, 2301 VV |
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15,00 EUR |
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(Wert: 250,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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3,00 EUR |
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Zwischensumme |
18,00 EUR |
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3. |
16 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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2,88 EUR |
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Gesamt |
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20,88 EUR |
Beispiel
Der Anwalt ist mit einer Vollstreckungsmaßnahme beauftragt. Der Gegenstandswert beträgt 250,00 EUR.
Der Gebührensatz beläuft sich wiederum auf 0,3 (Nr. 3309 VV). Auch diese Gebühr wird nach § 13 Abs. 2 RVG auf 15,00 EUR angehoben.
1. |
0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV |
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15,00 EUR |
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(Wert: 250,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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3,00 EUR |
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Zwischensumme |
18,00 EUR |
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3. |
16 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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2,88 EUR |
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Gesamt |
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20,88 EUR |
Mindestbetrag gilt nicht für Erhöhungen
Die Vorschrift des § 13 Abs. 2 RVG gilt nur für Gebührenbeträge, nicht auch für Erhöhungen. Daher ist diese Vorschrift nicht auf die Gebührenerhöhung für mehrere Auftraggeber nach Nr. 1008 VV anwendbar, da es sich bei dieser Erhöhung nicht um eine Gebühr handelt.
Die Vorschrift des § 13 Abs. 2 RVG gilt nicht isoliert für die Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV, sondern nur für die nach Nr. 1008 VV erhöhte Verfahrensgebühr.
LG Berlin, Beschl. v. 22.2.2006 – 82 AR 157/05, AGS 2006, 484 = RVGreport 2006, 306
1. Die Regelung des § 13 Abs. 2 RVG, die den Mindestbetrag einer Gebühr auf 10,00 EUR [jetzt 15,00 EUR] festlegt, ist auf den Erhöhungssatz der Nr. 1008 VV nicht anwendbar.
2. Schon aus dem Wortlaut der Regelung ergibt sich, dass keine eigenständige Gebühr geschaffen werden sollte, sondern nur die Erhöhung einer Verfahrens- oder Geschäftsgebühr geregelt werden sollte.
AG Hohenschönhausen, Beschl. v. 9.8.2005 – 11 C 360/04, AGS 2006, 117 = RVGreport 2006, 143
Bei mehreren Auftraggebern ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV um 3/10 zu erhöhen, dies entspricht bei der untersten Gebührenstufe vorliegend 7,50 EUR [jetzt 123,50 EUR]. Unter Berufung auf § 13 Abs. 2 RVG kann der Erhöhungsbetrag nicht auf mindestens 10,00 EUR [jetzt 15,00 EUR] festgesetzt werden. § 13 Abs. 2 RVG findet nur Anwendung bei (Einzel-)Gebühren, die sich nach einem Gegenstandswert richten. Dies gilt nicht für den Erhöhungstatbestand nach Nr. 1008 VV.
AG Stuttgart, Beschl. v. 23.11.2004 – 04-03-30190-08-N, AGS 2005, 331
Beispiel
Der Anwalt vertritt zwei Auftraggeber, die als Gesamtschuldner auf Zahlung eines Betrags i.H.v. 300,00 EUR verklagt worden sind.
Die 1,3-Verfahrensgebühr beläuft sich auf 58,50 EUR. Diese Gebühr erhöht sich nach Nr. 1008 VV um 0,3 auf 1,6, also auf 72,00 EUR. Die Erhöhung beträgt demnach 13,50 EUR. Dennoch kommt eine Heraufsetzung der Erhöhung nach § 13 Abs. 2 RVG auf 15,00 EUR nicht in Betracht.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 1008 VV |
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72,00 EUR |
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(Wert: 300,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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54,00 EUR |
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(Wert: 300,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
146,00 EUR |
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4. |
16 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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23,36 EUR |
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Gesamt |
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169,36 EUR |
Beispiel
Der Anwalt vertritt zwei Gesamtgläubiger und vollstreckt für diese wegen eines Betrags i.H.v. 300,00 EUR.
Es entsteht auch hier eine von vornherein auf 0,6 erhöhte Verfahrensgebühr, sodass die Anwendung des § 13 Abs. 2 RVG nicht in Betracht kommt.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nrn. 3009, 1008 VV |
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27,00 EUR |
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(Wert: 300,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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5,40 EUR |
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Zwischensumme |
32,40 EUR |
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4. |
16 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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5,18 EUR |
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Gesamt |
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37,58 EUR |
II. Keine Anwendung auf Gebührenaufkommen nach Anrechnung
Verbleibender Betrag ist keine eigene Gebühr
§ 13 Abs. 2 RVG ist auf das nach einer Gebührenanrechnung verbleibende Aufkommen nicht anwendbar, da es sich insoweit nur um einen rechnerischen Differenzbetrag handelt, nicht aber um eine eigene Gebühr.
III. Keine Anwendung auf Hebegebühr
Hebegebühr hat eigene Regelung
Für die Hebegebühr gilt § 13 Abs. 2 RVG ebenfalls nicht, da Nr. 1009 VV eine spezielle Regelung enthält und eine eigene Mindestgebühr (1,00 EUR) vorsieht.
AGKompakt, S. 91 - 92