Der Anwalt hatte im Rahmen der Beratungshilfe eine aus zwei Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft vertreten. Er beantragte daraufhin eine nach Nr. 1008 VV um 30 % erhöhte Geschäftsgebühr aus Nr. 2503 VV. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte nur die einfache Geschäftsgebühr fest, da im Rahmen der Beratungshilfe eine Gebührenerhöhung nicht anerkannt werde. Der hiergegen eingelegten Erinnerung half er nicht ab und legte sie dem zuständigen Richter des AG zur Entscheidung vor. Dieser wies die Erinnerung zurück, ließ jedoch die Beschwerde zu. Daraufhin haben die Beschwerdeführer „namens und in Vollmacht der Antragsteller“ sofortige Beschwerde eingelegt.

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