Leitsatz
Die Gebührenerhöhung bei Vertretung mehrerer Auftraggeber fällt auch in der Beratungshilfe an.
OLG Naumburg, Beschl. v. 25.5.2010 – 2 Wx 4/10
I. Der Fall
Der Anwalt hatte im Rahmen der Beratungshilfe eine aus zwei Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft vertreten. Er beantragte daraufhin eine nach Nr. 1008 VV um 30 % erhöhte Geschäftsgebühr aus Nr. 2503 VV. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte nur die einfache Geschäftsgebühr fest, da im Rahmen der Beratungshilfe eine Gebührenerhöhung nicht anerkannt werde. Der hiergegen eingelegten Erinnerung half er nicht ab und legte sie dem zuständigen Richter des AG zur Entscheidung vor. Dieser wies die Erinnerung zurück, ließ jedoch die Beschwerde zu. Daraufhin haben die Beschwerdeführer „namens und in Vollmacht der Antragsteller“ sofortige Beschwerde eingelegt.
II. Die Entscheidung
Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Beratungshilfevergütung setzt die Zulassung voraus. Hier ist die Beschwerde zulässig, da sie vom AG zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist namens des Anwalts einzulegen
Obschon die Beschwerde ausweislich der Beschwerdeschrift „namens und in Vollmacht der Antragsteller“ eingelegt worden ist, legt der Senat das Rechtsmittel als eigenes der Rechtsanwälte aus, da diese die Festsetzung der Gebühren und Auslagen für sich beantragt haben.
Nr. 1008 VV gilt auch in der Beratungshilfe
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Denn einem Rechtsanwalt steht auch im Rahmen der Beratungshilfe die Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV zu, wenn mehrere Personen in derselben Angelegenheit Auftraggeber sind. Insoweit hält der Senat zwei Gesichtspunkte für entscheidend:
Die allgemeinen Gebühren gelten neben den Gebühren der anderen Teile
Die Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV ist in Teil 1 VV geregelt, in dem die allgemeinen Gebühren aufgeführt sind. Die Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit bestimmen sich nach Teil 2 („Außergerichtliche Tätigkeiten“), wobei die im Rahmen der Beratungshilfe entstehenden Gebühren im Abschnitt 5 geregelt sind. Aufgrund dieser Gliederung und Systematik der Vergütungsvorschriften kann aus der vom AG für seine gegenteilige Auffassung angeführten Vorbem. 2.5 VV, wonach Gebühren im Rahmen der Beratungshilfe ausschließlich nach diesem Abschnitt entstehen, nicht der Schluss gezogen werden, dass die in Teil 1 VV geregelten allgemeinen Gebühren nicht zur Anwendung gelangen könnten. Vielmehr wird durch die Vorbem. 2.5 VV lediglich die Anwendung weiterer, in einem anderen Abschnitt des Teil 2 VV genannter Gebühren ausgeschlossen.
Gebührenerhöhung wird durch höhere Belastung gerechtfertigt
Ferner beruht die Gebührenerhöhung auf dem Grundsatz, dass eine Vertretung mehrerer Auftraggeber eine höhere Belastung für den Rechtsanwalt mit sich bringt. Gründe dafür, dem Rechtsanwalt im Bereich der Beratungshilfe die Erhöhung der Geschäftsgebühr gem. Nr. 2503 VV zu versagen, sind nicht ersichtlich.
III. Der Praxistipp
Überwiegende Rechtsprechung bejaht Erhöhung
Ebenso haben entschieden: OLG Düsseldorf AGS 2006, 244 = RVGreport 2006, 225; KG AGS 2007, 466 = KGR 2007, 703 = Rpfleger 2007, 553 = JurBüro 2007, 543 = RVGreport 2007, 299 = NJ 2008, 83; OLG Nürnberg FamRZ 2007, 844 = OLGR 2007, 686; OLG Oldenburg AGS 2007, 45 = OLGR 2007, 164 = JurBüro 2007, 140 = NJW-RR 2007, 431 = RVGreport 2006, 465; AG Köthen NJW-Spezial 2009, 653 = VRR 2010, 80; AG Heidenheim AGS 2009, 338; AG Kiel ASR 2008, 224; AG Bochum, Beschl. v. 11. 6. 2008 – 52 II 5375/07.