Wird die BGB-Gesellschaft verklagt, darf nur ein Anwalt bestellt werden

Wäre die Sozietät als BGB-Gesellschaft verklagt worden, dann hätte nur ein Auftraggeber vorgelegen, so dass folglich auch nur ein Anwalt hätte bestellt werden dürfen und damit auch nur dieser eine Anwalt erstattungsfähig gewesen wäre. Zudem wäre die Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV vermieden worden, da die BGB-Gesellschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit ist und als solche verklagt werden kann.

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