Die Rechtspflegerin hat zwar mit einer unzureichenden Begründung, aber jedenfalls im Ergebnis zu Recht die beantragten Rechtsanwaltsgebühren für das Beschwerdeverfahren festgesetzt. Den Beklagten sind Rechtsanwaltskosten in Form einer 0,5-Verfahrensgebühr nebst Auslagen im Beschwerdeverfahren vor dem OLG erwachsen, die als notwendige Kosten des Rechtsstreits festsetzungsfähig sind.
Beschwerdeverfahren löst gesonderte Gebühren aus
1. Zwar gehört die Ablehnung von Richtern und Sachverständigen gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG zu den Neben- oder Abwicklungstätigkeiten eines Rechtszuges oder des Verfahrens, so dass ein gesonderter Gebührenanspruch des Rechtsanwalts nicht besteht (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., § 19 Rn 2). Dies gilt jedoch nur für das Ablehnungsverfahren als solches, nicht aber für das Beschwerdeverfahren. Hier entspricht es ganz h.M., dass dem Anwalt ein Anspruch auf Erstattung einer 0,5-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3500 VV erwächst (AnwK-RVG/Schneider, 5. Aufl., § 19 Rn 53). Eine Erstattung kommt indes nur dann in Betracht, wenn der Anwalt mit der Vertretung der Partei im Beschwerdeverfahren beauftragt worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass dies vorliegend nicht der Fall gewesen ist, bestehen nicht. Ungeachtet dessen ist nach der Rspr. des BGH (NJW 2005, 2233, 2234) in der Regel von einer Auftragserteilung auszugehen, wenn der Anwalt die Partei im Hauptsacheverfahren vertritt. Der Kläger hat eine Auftragserteilung auch nicht in Abrede gestellt.
Gebühren des Beschwerdeverfahrens sind auch notwendige Kosten
2. Die entstandenen Kosten zählen hier auch zu den erstattungsfähigen notwendigen Kosten des Rechtsstreits i.S.v. § 91 ZPO.
Die Notwendigkeit kann nicht mit der Erwägung verneint werden, dass es sich bei der Sachverständigenablehnung genauso wie bei der Richterablehnung um ein nicht kontradiktorisches Verfahren handele, bei dem eine Kostenerstattung nur dann in Betracht komme, wenn der Prozessgegner zur Stellungnahme aufgefordert oder von sich aus aktiv am Beschwerdeverfahren beteiligt war (OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.7.2008 – 12 W 15/08, sowie MDR 2002, 1092 = OLGR 2002, 370 ff.).
Beschwerdeverfahren ist kontradiktorisches Verfahren
Der BGH hat mit Beschl. v. 6.4.2005 (AGS 2005, 413) für das Richterablehnungsverfahren gem. §§ 46 ff. ZPO entschieden, dass dieses kein auf das Verhältnis zwischen der ablehnenden Partei und dem Gericht beschränktes Verfahren sei, weil die Entscheidung darüber, ob der zuständige Richter zur Entscheidung berufen sei, nicht nur die Interessen der ablehnenden Partei berühre. Ihrem Recht auf Bereitstellung eines unparteiischen Richters stehe der Anspruch des Gegners auf den gesetzlichen Richter gegenüber, der bei Ersetzung eines tatsächlich nicht befangenen Richters verletzt werde. Demgemäß ist beiden Parteien rechtliches Gehör zu gewähren, woraus auch folge, dass der Gegner der ablehnenden Partei Beteiligter des Ablehnungsverfahrens sei. Die Rechtsanwaltskosten der gegnerischen Partei seien daher festsetzungsfähig.
Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für das Sachverständigenablehnungsverfahren gem. § 406 ZPO. Auch wenn umstritten ist, wer wann zu einem Ablehnungsgesuch anzuhören ist (vgl. Musielak/Huber, ZPO, 7. Aufl., § 406 Rn 17), kann ein Anspruch der gegnerischen Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Ablehnungsverfahren nicht generell verneint werden. Ein solches Recht ist in jedem Fall dann zu bejahen, wenn das Gericht beabsichtigt, der Ablehnung stattzugeben (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. § 406 Rn 12). In diesem Zusammenhang darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Sachverständige die Stellung eines neutralen Richtergehilfen bzw. Beraters des Tatrichters hat, der durch seine Feststellungen maßgeblichen Einfluss auf den Prozessverlauf hat. Schon aus diesem Grunde ist ein schützenswertes Interesse der gegnerischen Partei anzuerkennen, dass sich der Richter weiterhin des bestellten Sachverständigen bedient bzw. seine Feststellungen unter Zuhilfenahme des erstellten Gutachtens trifft, sofern keine fachlichen Zweifel oder Ablehnungsgründe bestehen.