Will die bedürftige Partei den Anwalt wechseln, so ist zu differenzieren:

Bei wichtigem Grund uneingeschränkte Beiordnung eines neuen Anwalts

Liegt ein wichtiger Grund für den Anwaltswechsel vor (z.B. Tod des Anwalts), dann muss der neue Anwalt uneingeschränkt beigeordnet werden, auch wenn dadurch Mehrkosten entstehen.

Soweit in diesem Falle bei dem ersten Anwalt ein Verschulden vorliegt, kann die Landeskasse nach § 54 RVG dessen Vergütungsanspruch Einwendungen entgegenhalten.

Ohne wichtigen Grund keine uneingeschränkte Beiordnung eines neuen Anwalts

Besteht kein wichtiger Grund, dann kommen eine Entpflichtung des beigeordneten Anwalts und die Beiordnung eines neuen Anwalts grundsätzlich nicht in Betracht, da hierdurch Mehrkosten zu Lasten der Staatskasse entstehen.

Etwas anderes gilt, wenn der neue Anwalt sich bereit erklärt, mit der Maßgabe eingeschränkt beigeordnet zu werden, dass er sich diejenigen Gebühren anrechnen lässt, die bereits bei dem zuvor beigeordneten Anwalt angefallen sind. Damit wird vermieden, dass die Landeskasse Mehrkosten zu zahlen hat.

Der Anwalt kann in diesem Fall allerdings die Gebühren, die er aus der Landeskasse nicht erhält, vom Mandanten verlangen. Nur im Umfang der Beiordnung darf er den Auftraggeber nicht in Anspruch nehmen (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Wird er eingeschränkt beigeordnet, dann darf er im Rahmen der Einschränkung den Auftraggeber unmittelbar in Anspruch nehmen.

Bei fehlender Einschränkung muss Staatskasse voll zahlen

Liegt kein wichtiger Grund für einen Anwaltswechsel vor, entpflichtet jedoch das Gericht den zunächst beigeordneten Rechtsanwalt und ordnet es – wie hier – fehlerhaft den neuen Anwalt uneingeschränkt bei, dann muss die Staatskasse beide Anwälte zahlen. An bestandskräftige Beiordnungsbeschlüsse (selbst wenn sie falsch sind) ist auch die Staatskasse gebunden.

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