Übersetzungskosten sind grundsätzlich notwendig

Der Entscheidung ist in allen Punkten zuzustimmen. Die einer Partei erwachsenen Übersetzungskosten sind nach § 91 ZPO grundsätzlich als notwendig anzusehen und somit erstattungsfähig. Jedoch ist die Partei gehalten, die Kosten gering zu halten (BVerfG NJW 1990, 3072). Erstattungsfähig sind daher insbesondere solche Übersetzungskosten, die aufgewendet werden, um dem Rechtsstreit jederzeit folgen zu können, so dass die Kosten für die Übersetzung von Schriftsätzen, Urkunden, Beweis- und Gerichtsprotokollen, Gutachten, Verfügungen und Entscheidungen erfasst sind.

Ausländischer Partei muss Akteninhalt in Muttersprache zugänglich gemacht werden

Einer ausländischen Partei ist zudem zuzugestehen, dass ihr der entscheidungserhebliche Akteninhalt in ihrer Muttersprache zugänglich gemacht wird, damit sie deren Inhalt sachkundig bewerten und überprüfen kann (OLG Stuttgart Justiz 2009, 292; LG Detmold AnwBl 2009, 149).

Auch Übersetzung der Schriftsätze des eigenen Anwalts ist notwendig

Erst durch das Lesen der Schriftsätze des eigenen Anwalts erlangt die ausländische Partei die einer der deutschen Sprache mächtigen Partei zugebilligte Möglichkeit, das Handeln des eigenen Anwalts zu überprüfen. Dieses Recht kann, wie das Beschwerdegericht zutreffend festgestellt hat, der ausländischen Partei nicht verwehrt werden, so dass das Gericht folgerichtig eine Erstattungsfähigkeit nicht nur für die Übersetzung von gegnerischen Schriftsätzen, sondern auch für vom eigenen Anwalt gefertigte Schriftsätze bejaht hat.

Keine Erstattungsfähigkeit, wenn Übersetzungskosten in den eigenen Verantwortungsbereich der Partei fallen

Nur dann, wenn der Anfall von Übersetzungskosten in den alleinigen Verantwortungsbereich einer Partei fällt, scheidet eine Erstattungsfähigkeit aus. Das ist etwa dann der Fall, wenn solche Kosten anfallen, weil ein in Deutschland tätiges Tochterunternehmen aufgrund der Organisationsstruktur des ausländischen Mutterkonzerns ihr Vorgehen mit einer übergeordneten Geschäftsebene abzustimmen hatte (OLG Frankfurt/M. WRP 2006, 1274; BPatG, Beschl. v. 18.12.2008 – 5 W (pat) 21/08).

Gesonderte Vergütung für Anwalt

Hat der Anwalt die Übersetzungen selbst gefertigt, besteht hierfür ein gesonderter Vergütungsanspruch, weil solche Tätigkeiten nicht durch die Verfahrensgebühren nach dem VV abgegolten werden (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.7.2009 – I-2 W 29/09; OLG Köln JurBüro 2002, 591). Es ist daher eine gesonderte Vereinbarung über die Höhe der Vergütung für zu leistende Übersetzungstätigkeiten zu treffen.

Höhe der Vergütung

Obwohl das JVEG auf solche Leistungen nicht anzuwenden ist, sollte sich die Vereinbarung gleichwohl an den Sätzen des § 11 JVEG orientieren, um spätere Streitfragen wegen der Höhe der Erstattungsfähigkeit zu vermeiden, da in Lit. und Rspr. teilweise die Auffassung vertreten wird, dass die Höhe der erstattungsfähigen Übersetzungskosten auf die Sätze des JVEG beschränkt ist (vgl. OLG Celle BauR 2008, 1673; Zöller/Herget, § 91 Rn 13 Stichw. "Übersetzungskosten"), obwohl der Geltungsbereich des § 1 JVEG anwaltliche Tätigkeit gerade nicht erfasst.

Es können daher für eine Zeile, die jeweils 55 angefangene Anschläge umfasst und auch Leerzeichen einschließt (vgl. OLG Hamburg Rpfleger 2005, 111; Schneider, JVEG, § 11 Rn 39), jeweils 1,25 EUR berechnet werden. Ist die Übersetzung erschwert oder werden Fachausdrücke verwendet, können 1,85 EUR verlangt werden. Das gilt auch für juristische Fachausdrücke (Schneider, § 11 Rn 11; OLG München DS 2005, 275) oder deutsche Gesetzestexte (OLG Schleswig Rpfleger 1962, 367). 4,00 EUR je Zeile können bei außergewöhnlich schwierigen Texten angesetzt werden, zu denen nach der Beschwerdeentscheidung regelmäßig Texte in Patentverletzungsstreitigkeiten gehören.

Umsatzsteuer kann in Anwendung von § 7 JVEG gesondert geltend gemacht werden.

Ausländischer Verkehrsanwalt

Ist ein ausländischer Verkehrsanwalt eingeschaltet, kann von diesem nicht verlangt werden, dass er die deutsche Sprache so gut beherrscht, dass er die ausländische Partei anhand der in Deutsch abgefassten Unterlagen beraten und den deutschen Anwalt informieren kann. Die hierfür entstehenden Übersetzungskosten sind gleichfalls, und zwar gesondert neben der Vergütung des Verkehrsanwalts zu erstatten (OLG Hamburg Rpfleger 1996, 370).

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