Nur Rechtsanwalt und Staatskasse sind erinnerungsberechtigt

Gegen die in § 55 RVG geregelte Festsetzung der Vergütung findet gem. § 56 Abs. 1 RVG zunächst die Erinnerung statt. Die Erinnerung kann nur vom Rechtsanwalt oder der Staatskasse eingelegt werden. Nicht erinnerungsberechtigt ist die von dem Anwalt vertretene Partei/der von dem Anwalt vertretene Beteiligte oder der erstattungspflichtige Gegner.

 
Hinweis

Kommt die zögerliche Bearbeitung des Vergütungsantrages einer Ablehnung der Festsetzung gleich, kann insoweit ebenfalls Erinnerung eingelegt werden (vgl. OLG Naumburg NJW 2003, 2921, noch zur BRAGO; AG Duisburg Rpfleger 2009, 521; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 47 Rn. 9; RVGprof. 2010, 116).

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