§ 56 Abs. 2 RVG eröffnet das Beschwerdeverfahren für alle in Teil 3 bis 6 VV RVG geregelten Angelegenheiten. Erfasst sind damit sämtliche Festsetzungsverfahren nach § 55 in allen Gerichtsbarkeiten, weil die jeweiligen Verfahrensordnungen durch die in § 56 Abs. 2 RVG für anwendbar erklärten Sonderregeln des § 33 RVG verdrängt werden. § 56 ist somit eine Rechtswege übergreifende Verfahrensvorschrift. In der Sozialgerichtsbarkeit ist diese Frage allerdings stark umstritten (für die Beschwerde gem. § 56 Abs. 2 RVG: Bayerisches LSG ASR 2010, 270 = RVGreport 2010, 216; LSG Nordrhein-Westfalen RVGreport 2010, 221; RVGreport 2008, 456; RVGreport 2008, 303; Thüringer LSG AGS 2009, 579; gegen die Beschwerde zum Landessozialgericht nach § 56 Abs. 2 RVG, das Sozialgericht entscheidet abschließend: vgl. z. B. LSG Berlin-Brandenburg RVGreport 2008, 420; LSG Niedersachsen-Bremen NdsRpfl 2008, 87; RVGreport 2007, 384).

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