Rz. 39

Nach wohl überwiegender Rechtsprechung der LSG ist in der Sozialgerichtsbarkeit die Beschwerde gemäß § 56 Abs. 2 gegen die Erinnerungsentscheidung des Sozialgerichts (SG) an das Landessozialgericht (LSG) ausgeschlossen. Begründet wird das unter Verweis auf die Regelung in § 178 S. 1 SGG. Danach entscheide das SG endgültig, wenn gegen eine Entscheidung des Urkundsbeamten das Gericht angerufen werde. Die Anrufung des Gerichts (SG) erfolge dabei aufgrund der gegen die Festsetzungsentscheidung des Urkundsbeamten gerichteten Erinnerung gemäß § 56 Abs. 1. Die Beschwerde an das LSG sei hiernach ausgeschlossen, weil das RVG keinen weitergehenden Rechtszug als die spezialgesetzliche Verfahrensordnung (SGG) eröffnen kann. Die Beschwerde nach § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 sei nur in Verfahrensordnungen denkbar, die diese Beschwerdemöglichkeit nicht ausgeschlossen haben.[110]

 

Rz. 40

Zutreffend ist es aber, § 56 als speziellere Norm gegenüber § 178 SGG und damit die Beschwerde zum LSG als zulässig anzusehen.[111] Das gilt auch in der Verwaltungsgerichtsbarkeit.[112] Denn das RVG enthält in § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3–8 eine geschlossene Regelung der Verfahrensvorschriften für die Rechtsmittel bei der Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung gegen die Staatskasse. Das RVG trifft für den Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts und dessen Durchsetzung spezielle und abschließende Sonderregelungen, die die allgemeinen prozessualen Bestimmungen des SGG verdrängen. Auch § 197 Abs. 2 SGG, wonach die Entscheidung über eine Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unanfechtbar ist, schließt das Beschwerderecht nach § 56 Abs. 2 S. 1 nicht aus. Denn die Vorschrift gilt nur im Verhältnis der Beteiligten zueinander, nicht aber im Verhältnis des beigeordneten Rechtsanwalts zur Staatskasse.[113] Außerdem wird zutreffend darauf verwiesen, dass § 178 S. 1 SGG bei Beiordnung im Wege der PKH von der spezielleren Regelung in § 73a Abs. 1 SGG verdrängt wird. Danach gelten bei PKH nicht nur die ausdrücklich genannten §§ 114 ff. ZPO, sondern für den daraus abgeleiteten Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse §§ 45 ff.[114]

 

Rz. 41

§ 1 Abs. 3 stellt klar, dass sich Rechtsbehelfe und Rechtsmittel in den Kostenverfahren des RVG, also auch im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren nach §§ 56, 33, ausschließlich nach den Vorschriften des RVG richten. Rechtsmittelbeschränkungen, die sich aus der jeweiligen Prozessordnung (SGG) ergeben, gelten damit nicht (vgl. § 1 Rdn 418 ff.).

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