Abhilfe durch Erstgericht möglich

Gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 1 RVG kann das Erstgericht der Beschwerde abhelfen. Nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 1 Hs. 2 RVG ist die Sache auch bei Teil-Abhilfe unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Umstritten ist, ob die Beschwerde durch die Unterschreitung des Beschwerdewerts nach Teilabhilfe unzulässig wird.

Entscheidung durch das Gericht

Zuständiges Beschwerdegericht ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 2 RVG unabhängig vom Instanzenzug der Hauptsache grundsätzlich das nächsthöhere Gericht (vgl. OLG Jena JurBüro 2005, 479). In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entscheidet über die Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung des AG das OLG. Über die Beschwerde entscheidet bei Beratungshilfe – auch wenn eine Familiensache oder eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit betroffen ist – aber stets das LG als nächsthöheres Gericht (OLG Köln AGS 2011, 85; OLG Düsseldorf AGS 2008, 556; a.A. OLG Naumburg RVGreport 2010, 382). Eine Beschwerde an den BGH findet gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht statt (BGH AGS 2010, 387 = MDR 2010, 946).

Weitere Beschwerde kann in der Beschwerdeentscheidung zugelassen werden

Das Beschwerdegericht muss von Amts wegen die Zulassung der weiteren Beschwerde gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 S. 1 RVG prüfen. Auf die Erläuterungen zur Beschwerdezulassung wird verwiesen.

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