Erscheint der Gegner zur mündlichen Verhandlung nicht, kann ein Versäumnisurteil nur ergehen, soweit die Klage schlüssig ist. Das gilt auch für Nebenforderungen. Häufig kommt es vor, dass das Gericht im Termin eröffnet, zwar die Hauptforderung für schlüssig zu halten, nicht aber auch die gleichzeitig mit eingeklagte Nebenforderung. Der Anwalt nimmt dann meistens nach gerichtlichem Hinweis den Antrag zur Nebenforderung zurück und beantragt den Erlass eines Versäumnisurteils nur zur Hauptsache. In einem solchen Fall greift der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3105 VV nur hinsichtlich der Hauptforderung, nicht aber auch hinsichtlich der Nebenforderung, da insoweit nicht lediglich ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt, sondern erörtert und die Klage zurückgenommen worden ist (OLG Köln AGS 2006, 224 m. Anm. Schons = JMBlNW 2006, 144 = JurBüro 2006, 254 = RVGreport 2006, 104).
Eingeklagt sind 10.000,00 EUR sowie eine daraus berechnete vorgerichtliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV nebst Auslagen und Umsatzsteuer in Höhe von 775,63 EUR. Im Termin zur mündlichen Verhandlung weist das Gericht darauf hin, dass die Klage in Höhe von 10.000,00 EUR zwar schlüssig sei, nicht jedoch der Antrag auf Ersatz der vorgerichtlichen Kosten. Nach Erörterung wird der Antrag auf Ersatz der vorgerichtlichen Kosten zurückgenommen. Der Kläger beantragt ein Versäumnisurteil über die 10.000,00 EUR, das dann auch antragsgemäß erlassen wird.
Auch Nebenforderungen haben ihren Wert
Die zutreffende Berechnung scheitert in diesen Fällen häufig daran, dass der Anwalt dem Irrtum unterliegt, die Nebenforderung habe keinen Wert und spiele daher keine Rolle. Dies ist unzutreffend. Jede Nebenforderung hat ihren Wert (s. § 43 Abs. 2 GKG). Das GKG enthält in § 43 Abs. 1 GKG insoweit kein Bewertungsverbot, sondern lediglich ein Additionsverbot. Der Wert der Nebenforderung wird dem Wert der Hauptforderung nicht hinzugerechnet. Ist die Nebenforderung dagegen alleine betroffen, dann ist ihr Wert selbstverständlich zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 2 GKG).
Das bedeutet, dass hinsichtlich der Verfahrensgebühr die Nebenforderung wertmäßig nicht ins Gewicht fällt.
Bei Terminsgebühr muss differenziert werden
Bei der Terminsgebühr ist dagegen zu differenzieren. Aus der Hauptsache entsteht die ermäßigte 0,5-Terminsgebühr nach Nrn. 3104, 3105 VV; aus dem Wert der Nebenforderung entsteht die volle 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV. Nunmehr ist § 15 Abs. 3 RVG zu beachten. Insgesamt darf nicht mehr abgerechnet werden als eine Gebühr nach dem höchsten Satz aus dem Gesamtwert. Bei der Berechnung des Gesamtwertes wiederum ist das Additionsverbot des § 43 Abs. 1 GKG zu beachten. Der Wert der Nebenforderung wird nicht mitgerechnet. Dennoch wirkt sich hier der höhere Satz der Terminsgebühr aus der Nebenforderung im Ergebnis gebührenerhöhend aus.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 10.000,00 EUR) |
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631,80 EUR |
2. |
0,5-Terminsgebühr, Nrn. 3104, 3105 VV (Wert: 10.000,00 EUR) |
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243,00 EUR |
3. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 775,63 EUR) |
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78,00 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
948,80 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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180,27 EUR |
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Gesamt |
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1.129,07 EUR |